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Entscheidung

3 StR 466/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR466
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR466.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/23 vom 20. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Feb- ruar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 17. August 2023 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehöri- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Vergewaltigung und Störung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verur- teilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der An- geklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen vergewaltigte der geständige und zum Tatzeitpunkt unterhalb der Grenze des § 21 StGB alko- holisierte Angeklagte zunächst seine Lebensgefährtin. Später in derselben Nacht 1 2 - 3 - erwürgte er sie und verübte auf Grund eines neuen Tatentschlusses an dem Leichnam zudem beschimpfenden Unfug. Diese Taten hat die Strafkammer mit Einzelfreiheitsstrafen von fünf, 13 und zwei Jahren belegt. Zu der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren hat sie lediglich ausgeführt, diese folge aus einer nochmaligen zusammenfassenden Abwägung aller Strafzumessungs- gesichtspunkte der Taten und der Person des Angeklagten. 2. Während der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche des ange- fochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, hält die Gesamtfreiheitsstrafe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ohne eingehendere Begründung erschließt sich nicht, weshalb die Straf- kammer den Fall trotz durchaus vorhandener strafmildernder Umstände als der- art außergewöhnlich eingestuft hat, dass sie ihn mit der höchsten zeitigen Ge- samtfreiheitsstrafe geahndet hat, die das Gesetz in § 38 Abs. 2 StGB vorsieht. Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar er- reichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles ver- ständlich macht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 5; Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 8; ferner Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1445, alle mwN). Maßstab sind das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut und der Grad seiner schuldhaften Beeinträchtigung (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 12). Das Vorliegen einzelner Milderungsgründe schließt die Verhängung der Höchststrafe dabei nicht aus; diese bedarf aber - auch und gerade dann - sorgfältiger Begründung unter Berücksichtigung aller Umstände (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, juris Rn. 23; Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 217/23, juris Rn. 9; s. auch BGH, 3 4 - 4 - Urteil vom 17. Dezember 1982 - 2 StR 619/82, NStZ 1983, 268, 269; Beschlüsse vom 30. August 1983 - 5 StR 587/83, StV 1984, 152; vom 17. Juli 2007 - 5 StR 172/07, juris Rn. 8). Eine solche Begründung, die diesen besonderen Sorgfaltsanforderungen genügt und damit das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe rechtfertigt, lassen die Urteilsgründe - von der genannten lediglich formelhaften Wendung abgese- hen - vollends vermissen. 3. Der Gesamtstrafenausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfeh- ler. Die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen, weil sie von diesem nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche Feststellungen er- gänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 17.08.2023 - 5 Ks 1204 Js 12954/23 (4/23) 5 6