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Entscheidung

3 StR 278/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210224B3STR278
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210224B3STR278.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 278/23 vom 21. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2024 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2023 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht Osnabrück hat den Rechtsbehelfsführer am 13. Feb- ruar 2023 des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewäh- rung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwor- fen. Nunmehr hat der Verurteilte am 9. Februar 2024 eine Anhörungsrüge erho- ben (§ 356a StPO). Die zulässige Rüge ist unbegründet. 2. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Weder hat der Senat zu berücksichtigendes entscheidungs- erhebliches Vorbringen im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Im Übrigen betreffen sämtliche vom Rechtsbehelfsführer behaupteten Verfahrensmängel die Einziehungsbeteiligte und deren ordnungsgemäße Betei- ligung am Verfahren. Für die Richtigkeit des gegen ihn gerichteten Schuld- und Strafausspruchs und sein eigenes rechtliches Gehör sind sie damit ohne Belang. 1 2 3 - 3 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 13.02.2023 - 10 KLs - 720 Js 6858/19 - 11/20 4