Entscheidung
IV ZR 158/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR158
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210224UIVZR158.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 158/22 Verkündet am: 21. Februar 2024 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 5. Januar 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. April 2022, berichtigt durch Beschluss vom 20. September 2022, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.053 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Januar 2020 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re- visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.784,85 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. 1 - 3 - Der Kläger hält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Musterbedingungen 2009 - MB/KK 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung (im Fol- genden: MB/KK) und die Tarifbedingungen der Beklagten zugrunde. In den Muster- und Tarifbedingungen heißt es, wobei die Tarifbedingungen kursiv gedruckt sind: "§ 8b Beitragsanpassung Teil I 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbe- handlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizini- scher Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumin- dest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche- rungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Be- obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […] 2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. 3. […] 2 - 4 - Teil II Zu § 8 b Abs. 1 Beitragsanpassung […] Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Ver- sicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 %, wer- den alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu- händers angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versi- cherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. […]" Die Beklagte teilte dem Kläger unter anderem Prämienerhöhungen im Tarif B zum 1. April 2013 um 39 € und zum 1. April 2018 um 79,99 € mit. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage zuletzt die Rückzahlung der auf die genannten sowie weitere Erhö- hungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 12.359,37 € nebst Zin- sen begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der wei- tergehenden Klage zur Zahlung von 1.053 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil dahinge- hend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 2.837,85 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei- sung weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 1.053 € verurteilt worden ist. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Prämienerhöhung zum 1. April 2013 formell und materiell sowie die Erhöhung zum 1. April 2018 jedenfalls materiell unwirksam ist. Da bei beiden Tarifanpassungen die Veränderung bei den Versicherungsleistungen unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 %, aber über 5 % gelegen habe, sei deren Grund- lage § 8b Abs. 1.1, 2 MB/KK gewesen. Die Klausel sei aber unwirksam, da abweichend von den gesetzlichen Vorschriften dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt werde, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Die unwirksame Prämienerhöhung zum 1. April 2013 habe nicht durch die Prämienerhöhung zum 1. April 2018 geheilt werden können. Daher errechneten sich die Rückzahlungsansprü- che des Klägers aus den Zahlungen vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2019. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge- richt hat zu Unrecht die Prämienerhöhungen mit der Begründung für un- wirksam gehalten, dass es für diese an einer wirksamen Prämienanpas- sungsklausel fehle. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urtei l vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078) entschieden und im Ein- zelnen begründet hat, stehen die Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den 6 7 8 9 - 6 - Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedri- geren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarif- bedingungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 unwirksam, aber dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 ff.). Der Senat hat ferner mit Urteil vom 12. Juli 2023 (IV ZR 347/22, VersR 2023, 1222) entschieden, dass eine Prämienanpassungsklausel in der privaten Krankenversicherung, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsl eistun- gen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG abweicht und den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen, soweit die Beklagte zur Rückzahlung von mehr als den von der Revision ausgenommenen 1.053 € (39 € x 27 Monate), die der Kläger vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2018 auf die Prämienanpassung zum 1. April 2013 gezahlt hat, verurteilt worden ist. Die Sache ist noch nicht 10 - 7 - zur Endentscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Frage der formellen Rechtmä- ßigkeit der Prämienanpassung zum 1. April 2018 befasst hat. Das wird nachzuholen sein. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.03.2021 - 23 O 448/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.04.2022 - 9 U 69/21 -