Entscheidung
2 StR 382/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR382
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR382.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 382/23 vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus K. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 2024 in Karlsruhe erforderlich ist. Gründe: Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Ange- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist. Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teil- nahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter ande- rem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist 1 2 - 3 - zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Menges Krehl Eschelbach Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 28.04.2023 - 11.3 KLs 28/22 260 Js 161/22