Entscheidung
2 StR 525/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR525
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR525.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 525/23 vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juli 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen da- hin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 176.578,13 Euro haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.162,92 Euro als Alleinschuldner sowie in Höhe von 27.415,21 Euro als Gesamtschuldner mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Do. angeord- net. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte führendes Mitglied einer Die- besbande, die sich im großen Stil auf Einbrüche in – vor allem im Außenbereich gelegene – Gewerbeobjekte spezialisiert hatte. Bevorzugte Beute waren Werk- zeuge und Metalle. Die Bande agierte in häufig wechselnder Besetzung. An den hier abgeurteilten 13 Taten war der Angeklagte in sechs Fällen zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Do. sowie weiteren, gesondert ver- folgten Bandenmitgliedern beteiligt. Zwei Einbrüche beging der Angeklagte ohne den Mitangeklagten Do. mit weiteren Bandenmitgliedern, in fünf Fällen beging der Mitangeklagte Do. die Einbrüche ohne den Angeklagten mit anderen Ban- denmitgliedern. Nur in den sechs Fällen, an denen beide Angeklagte gemeinsam tätig waren, hat die Strafkammer im Rahmen der Einziehungsentscheidung ge- mäß § 73c StGB eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen. II. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig. 2. Die auf die – ebenfalls nicht näher ausgeführte – Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und Straf- ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 3. Die Einziehungsentscheidung hingegen bedarf hinsichtlich der gesamt- schuldnerischen Haftung der Korrektur, weist im Übrigen aber keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Strafkammer übersieht, dass nach ihren Feststellungen … auch in den Fällen 1 und 2 eine Mitverfügungsgewalt der jeweili- 2 3 4 5 6 - 4 - gen Mittäter über die Tatbeute bestand, so dass bezüglich des ge- samten Einziehungsbetrags die Haftung des Angeklagten als Ge- samtschuldner anzuordnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Sep- tember 2023 – 3 StR 219/23, Rn. 3 f. m.w.N.). Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – 3 StR 4/23, Rn. 7 m.w.N.). Der Senat wird den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abändern können.“ Dem schließt sich der Senat an und ändert die gesamtschuldnerische Haf- tung des Angeklagten unter Berücksichtigung aller mit seiner Beteiligung began- genen Diebstähle auf den vollen Einziehungsbetrag von 176.578,13 Euro. Demgegenüber kam die vom Generalbundesanwalt beantragte Erstre- ckung der gesamtschuldnerischen Haftung für alle Fälle gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Do. nicht in Betracht. Zwar hat die Strafkammer die gesamtschuldnerische Haftung auch für diesen Ange- klagten rechtsfehlerhaft nur bei den gemeinsam mit dem Angeklagten verübten Taten angeordnet. Soweit der Mitangeklagte Do. Einbruchsdiebstähle ohne den Angeklagten mit anderen Bandenmitgliedern begangen hat, ist er jedoch nicht wegen derselben Taten wie der Beschwerdeführer verurteilt worden, was aber Voraussetzung für eine Erstreckung gemäß § 357 StPO wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 – 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 341; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 357 Rn. 13 mwN). Dass der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, gemäß § 357 Satz 1 StPO zu verfahren, nicht zu folgen vermag, hindert eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO nicht (BGH, Beschluss vom 17. No- vember 1995 – 2 StR 572/95, BGHR § 349 Abs. 5 Entscheidung 1). 7 8 9 - 5 - III. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos- ten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Menges Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist in den Ruhestand getre- ten und daher gehindert zu unterschreiben. Menges Zeng Grube Vorinstanz: Landgericht Aachen, 18.07.2023 - 69 KLs - 112 Js 945/22 - 10/23 10