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Entscheidung

5 StR 604/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR604
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR604.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 604/23 vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der erhobenen Besetzungsrüge bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge ist schon deshalb präkludiert, weil die geänderte Besetzung gemäß § 222a Abs. 1 Satz 3 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt wurde und der Verteidiger bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache we- der einen Unterbrechungsantrag gemäß § 222a Abs. 2 StPO gestellt, noch – ge- gebenenfalls nach Prüfung der Besetzung – einen Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO erhoben hat. Zudem legt der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Beschluss des Landgerichts vom 7. Septem- ber 2023 nicht vor, mit dem gegen die Schöffin ein Ordnungsgeld verhängt wor- den ist; aus diesem ergeben sich die Umstände, die die vorbereitende Ladung - 3 - eines Ersatzschöffen angezeigt erscheinen ließen. Es kann mithin nicht die Rede davon sein, die Vorsitzende habe die Gründe für dessen Heranziehung „ver- schleiern“ wollen. Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 20.09.2023 - 7 KLs 748 Js 26740/23