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Leitsatz

VI ZR 80/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224UVIZR80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224UVIZR80.23.0 Berichtigt durch Beschluss vom 27. Juni 2024 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 80/23 Verkündet am: 27. Februar 2024 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 7 Abs. 1 Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Hydrauliköl aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685). BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - VI ZR 80/23 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 25. Januar 2024 eingegange- ner Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Müller sowie die Richter Dr. Allgayer und Böhm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und Nebenintervenientin für den Beklagten zu 1 werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2023 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2022 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 ist Halter eines Traubenvollernters, der bei der Beklag- ten zu 2 haftpflichtversichert ist. Am 1. Oktober 2019 erntete der Beklagte zu 1 als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer einen Weinberg der Klägerin ab. Wäh- rend der Ernte trat Hydrauliköl aus einer undichten Leitung des Traubenvollern- 1 - 3 - ters aus. Die dadurch verunreinigten Trauben wurden sodann in einen Lesewa- gen der Klägerin umgefüllt, wodurch auch die dort bereits lagernden Trauben mit Hydrauliköl verunreinigt wurden. Aus den Trauben konnte kein verwertbarer Wein mehr hergestellt werden. Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von rund 21.500 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag- ten zu 2, die diese zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu 1 eingelegt hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts nur hinsichtlich der Höhe der Zinsen abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2, zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu 1, ihr Ziel der vollum- fänglichen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf eine Haftung der Be- klagten aus § 7 Abs. 1 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG) gestützt. Das weit auszulegende Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG sei erfüllt. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 3 StVG greife nicht, da die abgeernteten und in einem maschineneigenen Behälter gesammelten Trauben hier nicht als beförderte Sachen im Sinne dieser Norm anzusehen seien. Sie seien auch keine beförderten Sachen im Sinne des zwi- schen den Beklagten gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 AKB vereinbarten Haftungs- ausschlusses. 2 3 4 5 - 4 - II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Trauben der Klägerin nicht "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" kon- taminiert wurden. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685 Rn. 11-17 Bezug genommen. Der dort entschie- dene Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden im Wesentlichen nur dadurch, dass es dort nicht Hydrauliköl war, das während der Ernte aus einer defekten Leitung des Traubenvollernters austrat und die Trauben kontaminierte, sondern Dieselkraftstoff. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ändert sich an der rechtli- chen Beurteilung der Betriebsgefahr nichts dadurch, dass die bei der Ernte kon- taminierte Partie Trauben in den Lesewagen umgeschüttet wurde und die dort bereits befindlichen Trauben verunreinigte. Das primäre Schadensereignis (Ver- unreinigung einer Partie Trauben bei der Ernte durch Hydrauliköl) ist nicht "bei dem Betrieb" des Traubenvollernters eingetreten. Damit ist auch der Folgescha- den (Verunreinigung der bereits im Lesewagen befindlichen Trauben durch Ver- mengung mit der bei der Ernte kontaminierten Partie Trauben) nicht dem Betrieb des Traubenvollernters zuzurechnen. Die Umfüllung der kontaminierten Partie Trauben in den Lesewagen mag zwar mittels der Maschinenkraft des Trauben- vollernters erfolgt sein. In der Verunreinigung der bereits im Lesewagen befindli- chen Trauben durch Vermengung hat sich aber eine von der kontaminierten Par- tie Trauben ausgehende Gefahr verwirklicht und nicht die Betriebsgefahr des Traubenvollernters. 6 7 - 5 - Auf das Argument der Revisionserwiderung, dass die bereits im Lesewa- gen befindlichen Trauben keine beförderten Sachen im Sinne des § 8 Nr. 3 StVG seien, so dass der dort geregelte Haftungsausschluss nicht greife, kommt es nicht an, weil es schon an dem haftungsbegründenden Merkmal der Beschädi- gung "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" fehlt. Seiters von Pentz Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 28.07.2022 - 4 O 203/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.02.2023 - 12 U 1274/22 - 8 ECLI:DE:BGH:2024:270624BVIZR80.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 80/23 vom 27. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:270624BVIZR80.23.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen: Der Tenor des Urteils vom 27. Februar 2024 wird in Absatz 3 da- hingehend berichtigt, dass die Wörter "Kosten der Rechtsmittel- züge" durch die Wörter "Kosten des Rechtsstreits" ersetzt werden. Gründe: Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, die sich aus dem Urteil selbst ergibt: Den ersten beiden Absätzen des Te- nors zufolge wurde auch das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Damit hat die Klägerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, mithin die Kosten des gesamten Rechtsstreits, zu tragen. Seiters von Pentz Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 28.07.2022 - 4 O 203/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.02.2023 - 12 U 1274/22 - 1