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Entscheidung

VIa ZR 76/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR76.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 76/23 vom 27. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 durch die Rich- terin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat deliktische Ansprüche mit der selbstständig tragenden Erwägung verneint, es fehle an einem Schaden der Klägerin. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat es außerdem mit der weiteren selbstständig tragen- den Erwägung abgelehnt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zu- lassungsgrund nicht dar. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 04.08.2022 - 3 O 80/21 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.12.2022 - 18 U 55/22 -