OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 3/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280224BIXZB3
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280224BIXZB3.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/24 vom 28. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 28. Februar 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2023 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzu- lehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht vorab über den Prozesskostenhilfe- antrag des Klägers entschieden. Soweit sich der Kläger gegen die Prozesskos- tenhilfe versagende Entscheidung des Berufungsgerichts vom 19. April 2023 wendet, ist eine Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. Denn das Berufungs- gericht hat die Rechtsbeschwerde, die gegen einen Prozesskostenhilfe ableh- nenden Beschluss mangels gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). 1 2 - 3 - Soweit der Kläger die mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. Juni 2023 erfolgte Zurückweisung seiner Gegenvorstellung ("Rüge") gegen die Ver- sagung von Prozesskostenhilfe angreifen will, ist weder die Rechtsbeschwerde noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Bei der Zurückweisung der Gegenvor- stellung handelt es sich ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungs- gerichts gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom 18. Dezember 2023 ist zwar ge- mäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an sich statthaft, hätte aber keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn das Berufungsgericht hat die Berufung zutreffend als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 519 Abs. 4, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 16.09.2021 - 5 C 2236/21 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2023 - 4 S 210/21 - 3 4