Entscheidung
V ZA 10/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280224BVZA10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280224BVZA10.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 10/23 vom 28. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik, die Richterin Laube und den Richter Dr. Schmidt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbrin- gen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Senat habe ihr Vorbringen in der Antragsschrift nicht richtig verstanden, wie der Hinweis auf das nicht einschlägige Senatsurteil vom 12. April 2013 (V ZR 266/11, NJW 2013, 2182) belege, und wiederholt ihr - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Antragsschrift. Die 1 - 3 - Klägerin wendet sich damit lediglich gegen die von dem Senat vorgenommene rechtliche Würdigung der von ihr vorgetragenen und vom Senat berücksichtigten Tatsachen. Brückner Göbel Malik Laube Schmidt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2022 - 2-13 O 150/22 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.10.2023 - 6 U 210/22 -