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Entscheidung

3 StR 389/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050324B3STR389
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050324B3STR389.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 389/23 vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Revision der Einziehungsbeteiligten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. Juni 2023 - soweit es sie be- trifft - aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrecht- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verur- teilt und gegen sie gerichtete Einziehungsentscheidungen getroffen. Die ihre Ver- urteilungen beanstandenden Revisionen hat der Senat mit gesondertem Be- schluss verworfen. Des Weiteren hat die Strafkammer die Einziehung der Vor- merkung zur Sicherung des Anspruchs der Einziehungsbeteiligten auf Übertra- gung des Eigentums an einem aus mehreren Flurstücken bestehenden und im Einzelnen grundbuchmäßig näher bezeichneten bebauten Grundstück im Bezirk W. angeordnet. Hiergegen wendet sich die Einziehungsbeteiligte mit ihrer auf die allgemeine Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revision. Das Rechts- 1 - 3 - mittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat - soweit für die zu treffende Entscheidung von Be- deutung - die nachfolgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte R. war im Tatzeitraum einzelvertre- tungsberechtigter Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten. In dieser Eigen- schaft erwarb er im Juni 2021 namens der Einziehungsbeteiligten mit notariellem Vertrag ein aus mehreren Teilflächen bestehendes und bebautes Grundstück in der Gemeinde W. , auf dem vormals ein Autohaus betrieben worden war. Die Rechtsposition der Einziehungsbeteiligten als Erwerberin wurde durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert. Trotz Zahlung des Kauf- preises in Höhe von 500.000 € und Übergang der Nutzungen und Lasten kam es mangels Begleichung der Grunderwerbssteuer nicht zu einem Eigentumsüber- gang an dem Grundstück. Im Januar 2022 vermietete der Angeklagte auf Vermittlung des Mitange- klagten die Werkstatthalle der Liegenschaft an unbekannte Personen zum Zwe- cke des Betriebs einer Cannabis-Plantage. Neben der Werkstatthalle umfasste das vormalige Autohaus zumindest einen „Showroom“, elf Einzelbüros, einen La- gerraum, Aufenthaltsräume mit Sanitäranlagen, eine Garage und eine separate Waschhalle. Verschiedene Teile dieser weiteren Räumlichkeiten waren auch während des Betriebs der Cannabis-Plantage durchgängig an andere Nutzer ver- mietet. Am 31. Mai 2022 wurden anlässlich einer Durchsuchung des Autohauses in der Werkstatthalle unter anderem 406 annähernd erntereife Cannabispflanzen sichergestellt. 2 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat die Einziehung der Vormerkung zu Lasten der Einzie- hungsbeteiligten auf § 74 Abs. 1 Alternative 2, § 74a Nr. 1 StGB gestützt und ausgeführt, der Angeklagte habe im Sinne des § 74e Nr. 1 StGB als vertretungs- berechtigter Geschäftsführer leichtfertig dazu beigetragen, dass die Immobilie für den Betrieb der Plantage verwendet werden konnte. Auch sei die Einziehung von Anwartschaftsrechten rechtlich möglich. Sie hat das ihr eingeräumte Ermessen insoweit ausgeübt, als die ausgesprochene Einziehung trotz des erheblichen wirtschaftlichen Werts der Vormerkung und der Gefahr einer persönlichen Durch- griffshaftung gegenüber diesem Angeklagten mit Blick auf den erheblichen Hand- lungsunwert seiner Beihilfe gerechtfertigt sei. 2. Die in dem angefochtenen Urteil zulasten der Einziehungsbeteiligten getroffene Einziehungsanordnung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie an einem durchgreifenden Erörterungsmangel leidet. Dieser be- steht darin, dass die gemäß § 74f Abs. 1 StGB an dem Maßstab der Verhältnis- mäßigkeit auszurichtende Ermessensentscheidung der Strafkammer die Einbe- ziehung nach den Umständen des Einzelfalls erörterungsbedürftiger Umstände vermissen lässt. So bleibt bereits unberücksichtigt, dass sich der mit lediglich 406 Pflanzen relativ überschaubare Plantagenbetrieb ausschließlich auf einer abgrenzbaren Teilfläche der gesamten Liegenschaft abspielte. Neben dem Be- trieb der Plantage war die Fortsetzung mehrerer anderer Nutzungsverhältnisse möglich, ohne dass es zu einer Entdeckung kam. Weiter lässt der zeitliche Ablauf einen Erwerb des Autohauses durch die Einziehungsbeteiligte bereits in der Ab- sicht einer späteren Vermietung an die unbekannten Plantagenbetreiber als fern- liegend erscheinen; festgestellt ist solches jedenfalls nicht. Letztlich hat die Straf- kammer nicht in den Blick genommen, dass die Berücksichtigung erheblichen Handlungsunwerts in der Person des Angeklagten R. dadurch eine Relativierung erfahren haben könnte, dass er lediglich als Gehilfe abgeurteilt worden ist. 6 7 - 5 - 3. Die getroffenen Feststellungen bleiben bestehen, weil sie von dem auf- gezeigten Rechtsfehler nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche Feststellungen ergänzt werden, die den bisherigen nicht widerspre- chen. 4. Sollte das neue Tatgericht wiederum auf die Einziehung der gesicherten Rechtsposition der Einziehungsbeteiligten erkennen, wird es - worauf der Gene- ralbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - bei der Formulierung der Be- schlussformel zu beachten haben, dass als Gegenstand der Einziehung das An- wartschaftsrecht und nicht die - lediglich der grundbuchmäßigen Sicherung die- nende - Vormerkung zu bezeichnen sein wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - 4 StR 263/22, juris Rn. 30 [zum Erbbaurecht an einem Grundstück]; Urteile vom 27. August 1998 - 4 StR 307/98, NStZ-RR 1999, 11; vom 24. August 1972 - 4 StR 308/72, BGHSt 25, 10, 11 [jeweils Anwartschafts- rechte an Kraftfahrzeugen betreffend]; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 32, jeweils mwN). Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Aurich, 01.06.2023 - 19 KLs 110 Js 14566/22 (19/22) 8 9