OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 61/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR61
4mal zitiert
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR61.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 61/24 vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Weiden i.d. OPf. vom 24. Oktober 2023 im Aus- spruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass 698,8 Gramm Marihuana, 209,4 Gramm Kokaingemisch, 155,9 Gramm Haschisch, 85 Ecstasy-Tabletten, eine Fein- waage und zwei Packungen mit Zentrifugenröhrchen einge- zogen werden. Im Übrigen wird von einer Einziehung abge- sehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung mate- riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat präzisiert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungs- formel hinsichtlich der eingezogenen Betäubungsmittel (vgl. zum Erfordernis der Benennung von Art und Menge BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 – 3 StR 118/22; vom 4. September 2019 – 2 StR 221/19; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43) und Betäubungsmittelutensilien, soweit diese sich den Urteilsgründen entnehmen lassen. Die Bezugnahme auf Asservatenlisten genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 StR 351/21; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74 Rn. 41; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22). Im Übrigen sieht der Senat nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung weiterer, nicht näher bestimmbarer Utensilien ab. Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Weiden i.d. OPf., 24.10.2023 - 1 KLs 324 Js 1413/23 2