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Entscheidung

VI ZR 126/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110324BVIZR126
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110324BVIZR126.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 126/23 vom 11. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2023 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit mit diesem Beschluss der Antrag auf Beiordnung eines Notan- walts abgelehnt worden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Senat hat das Vor- bringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, ist allerdings - auch weiterhin - der Auffassung, dass die Voraus- setzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht vorliegen. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor- fen, soweit mit diesem Beschluss die Nichtzulassungsbe- schwerde des Klägers mangels fristgerechter Begründung durch einen BGH-Anwalt als unzulässig verworfen worden ist. Die An- hörungsrüge ist insoweit bereits unzulässig, da diese - anders als bei einer Anhörungsrüge gegen die Versagung der Beiordnung ei- nes Notanwalts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 - - VIII ZR 239/12, juris Rn. 1 mwN) - ebenso wie die Nichtzulas- sungsbeschwerde bzw. deren Begründung und insoweit anders als der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts dem Anwalts- zwang unterliegt. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2020 - 4 O 134/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2023 - 19 U 34/20 -