Entscheidung
4 StR 448/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130324B4STR448
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130324B4STR448.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 448/23 vom 13. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 13. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Arnsberg vom 22. Juni 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen suchte der jugendliche Angeklagte am Abend des 20. Oktober 2022 den ihm aus der Nachbarschaft vom Sehen her bekannten 83-jährigen Geschädigten B. in dessen Wohnung auf, um ihn zur Heraus- gabe von dessen Pkw Audi A3 zu bewegen. Mit dem Fahrzeug beabsichtigte der Angeklagte, am Folgetag ein ihm gefallendes Mädchen von der Schule abzuho- len und hierdurch zu beeindrucken. Ob der Angeklagte zunächst erfolglos ver- suchte, den Geschädigten zur Herausgabe seines Pkw zu bewegen oder (heim- lich) den Autoschlüssel und damit dann den Pkw zu entwenden, vermochte das Landgericht nicht aufzuklären. Jedenfalls scheiterten etwaige dahingehende Be- mühungen und der Angeklagte fasste den Entschluss, das Fahrzeug bzw. zu- nächst den Schlüssel mit Gewalt an sich zu bringen und zu diesem Zweck den Geschädigten anzugreifen und gegebenenfalls auch zu töten. Der Angeklagte versetzte ihm zehn Stich- bzw. Schnittwunden mittels eines Klappmessers in den Bereich des Oberkörpers und des Halses. Dabei erkannte er, dass er durch seine massiven Gewalthandlungen das Tatopfer möglicherweise tödlich verletzen könnte, nahm dies jedoch billigend in Kauf, um sich in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen. Der heftig aus mehreren Wunden blutende Geschädigte brach da- raufhin im Flur seiner Wohnung zusammen. Der Angeklagte nahm den Auto- schlüssel an sich, verließ die Wohnung und begab sich anschließend zum Park- platz. Er nutzte den Pkw in den folgenden zwei Tagen, ohne dessen Rückführung in Betracht zu ziehen. Am 22. Oktober 2022 verunfallte er mit dem Fahrzeug. Die hierdurch ausgelösten Ermittlungen führten schließlich zum Auffinden der Leiche des Geschädigten, der infolge des erheblichen Blutverlusts durch die bis zu 19 cm tiefen Stichverletzungen binnen weniger Minuten verstorben war. 2 - 4 - Das Landgericht hat die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht und der niedrigen Beweggründe bejaht. II. 1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO geltend macht, weil in der Hauptverhandlung nur ein Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neuro- logie als psychiatrischer Sachverständiger, nicht aber auch ein „Fachmann in Form eines Kinder- und Jugendpsychiaters“ gehört worden sei, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Aufklärungsrüge setzt unter anderem voraus, dass der Beschwerde- führer eine bestimmte Tatsache behauptet, die durch die unterbliebene Beweis- erhebung bewiesen worden wäre (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 28. Juni 2023 – 4 StR 212/22 Rn. 18; Urteil vom 18. Juli 2019 – 5 StR 649/18 Rn. 12 jew. mwN). Bereits hierzu fehlt es an einem hinreichenden Vortrag. Soweit die Revi- sion vorbringt, ein entsprechend qualifizierter Sachverständiger hätte Auskunft darüber geben können, „inwiefern“ das jugendliche Alter des Angeklagten, die fehlende Vorbeziehung zwischen Täter und Opfer und die sogenannte „Übertö- tung“ in Einklang zu bringen seien sowie dass das Nachtatverhalten des Ange- klagten nur auf eine psychiatrische Störung im Sinne eines der Eingangsmerk- male des § 20 StGB zurückzuführen sei, handelt es sich lediglich um das Be- weisziel. 3 4 5 - 5 - 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen durch- greifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Verurteilung wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB wird bereits durch die rechtsfehlerfrei ge- troffene Feststellung, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu ermöglichen, getragen. 3. Der Strafausspruch weist jedoch mehrere Rechtsfehler auf und kann daher nicht bestehen bleiben. a) Die Jugendkammer hat dem Angeklagten zu Unrecht angelastet, neben dem Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht auch das der niedrigen Beweg- gründe verwirklicht zu haben. aa) Zwar ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass die Beantwortung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert er- scheinen, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 1 StR 370/19 Rn. 3; Beschluss vom 7. November 2017 – 4 StR 327/17 Rn. 8 mwN). Sie hat jedoch übersehen, dass niedrige Beweggründe, die zugleich spezielle Mordmerkmale erfüllen und denen darüber hinaus kein weiterer Unrechtsgehalt zukommt, von diesen speziellen Mordmerkmalen verdrängt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 – 4 StR 327/17 Rn. 8 [Habgier]; Urteil vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, Rn. 24; Urteil vom 10. März 1999 – 3 StR 1/99, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 38 [Verdeckungsabsicht]). 6 7 8 9 - 6 - bb) Danach war hier für die Annahme niedriger Beweggründe kein Raum. Die Jugendkammer hat ihre Wertung, der Angeklagte habe das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht verwirklicht, rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass er sich den Gewahrsam an dem Fahrzeug mittels Gewalt gegen den Geschädigten verschaffen wollte und dabei dessen Tod als Folge der die Wegnahme zumindest erleichternden Gewalteinwirkung billigend in Kauf nahm (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Urteil vom 9. März 1993 – 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 160). Diesen für den Angeklagten im Vordergrund stehenden Handlungsantrieb (Besitzerlangung an dem Pkw) hat die Jugendkammer sodann aber auch in maß- geblicher Weise zur Begründung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe herangezogen. Dass daneben auch andere Beweggründe vorlagen, die für sich genommen als „niedrig“ im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB zu bewerten sind, er- geben die Urteilsgründe nicht. Soweit es dem Angeklagten darum ging, mit dem erbeuteten Fahrzeug einer jungen Frau zu imponieren, kann daraus für sich ge- nommen noch kein niedriger Beweggrund abgeleitet werden. Auch die Feststel- lung eines krassen Missverhältnisses zwischen Tatanlass und Tötung genügt al- lein für diese Annahme nicht, insbesondere wenn der Täter – wie vorliegend fest- gestellt – den Tötungsentschluss spontan fasste (vgl. BGH, Urteil vom 11. No- vember 2004 – 4 StR 349/04, Rn. 11; Urteil vom 11. Januar 2000 – 1 StR 505/99 Rn. 8). b) Die Zumessung der Jugendstrafe erweist sich zudem auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dem Angeklagten angelastet worden ist, dass der Geschä- digte langsam verblutet sei und dabei über einige Minuten hinweg massive Schmerzen erlitten habe. Hierfür gibt es in den Feststellungen und der Beweis- 10 11 - 7 - würdigung keine Stütze. Die Urteilsgründe ergeben lediglich, dass das Tatopfer binnen weniger Minuten infolge massiven Blutverlusts verstarb. Quentin Bartel Maatsch Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 22.06.2023 ‒ II-2 KLs-412 Js 717/22-4/23