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Entscheidung

2 StR 222/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140324B2STR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140324B2STR222.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 222/23 vom 14. März 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Nebenklägers P. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern und anderem zu vier Jahren und zehn Monaten Gesamt- freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn – auch soweit ihm nach der An- klage Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil des Nebenklägers P. zur Last lagen – freigesprochen und von Adhä- sionsentscheidungen abgesehen. Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers P. ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Sie ist nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 390 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 ‒ 3 StR 433/91, NStZ 1992, 347) begründet worden. Der 1 2 - 3 - als PDF-Dokument übersandte Schriftsatz zur Revisionsbegründung war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern nur „einfach“ durch die maschinenschriftliche Anbringung des Vor- und Familiennamens des Rechtsanwalts mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ und eine handschriftliche Unter- schrift signiert. Er wurde indes nicht, wie in einem solchen Fall geboten (§ 32a Abs. 3 StPO), auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgezählten sicheren Übermittlungswege eingereicht. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 28.09.2022 - 110 KLs 4/22 - 261 Js 169/21