Entscheidung
2 StR 391/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140324B2STR391
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140324B2STR391.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 391/23 vom 14. März 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. März 2024 gemäß § 45 Abs. 2 Satz3, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Angeklagten wird auf ihre Kosten von Amts wegen Wieder- einsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2023 gewährt. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu ei- ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und drei Monate dieser Freiheits- strafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sach- lichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Angeklagten war gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Revision zu gewähren. Sie hat eine formgerechte Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2, § 32d Satz 2 StPO) innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 1 2 - 3 - Satz 1 StPO nachgeholt. Diese Frist begann nicht vor dem 9. August 2023, weil die Angeklagte frühestens an diesem Tag über den Inhalt des an ihre Verteidige- rin gerichteten Hinweisschreibens des Landgerichts Köln informiert wurde, wo- nach die Revisionsbegründungsschrift am 7. August 2023, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, nicht vollständig beim Landgericht eingegangen war. Dass sie bereits zuvor von dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Revisionsbe- gründung Kenntnis hatte, ist nach dem Verfahrensgang auszuschließen. 2. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist indes unbegründet. a) Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Gene- ralbundesanwalts der Erfolg versagt. b) Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs und der Kompensationsentscheidung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass eine lange Verfahrens- dauer und ihre nachteiligen Auswirkungen für die Angeklagte neben dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Aburteilung regelmäßig einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzel- strafe darstellen, der im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 321/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21, juris Rn. 6 mwN). Der Senat kann jedoch ange- sichts der großzügig bemessenen Kompensationsentscheidung ausschließen, dass der Strafkammer dies aus dem Blick geraten ist. 3 4 5 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 7 StPO. Menges Appl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 12.05.2023 - 111 Ks 1/21 6