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Entscheidung

5 StR 632/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140324B5STR632
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140324B5STR632.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 632/23 vom 14. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2024 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin O. aus Berlin zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 4. Juli 2024 erforderlich ist. Gründe: Der am 27. Februar 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schrift- satz der beigeordneten Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten M. , mit dem sie ihre Teilnahme an der am 4. Juli 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung angekündigt und wegen der Übernahme der Reisekosten im Rahmen ihrer Beiordnung angefragt hat, ist als Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG auszulegen. Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der (unter anderem) über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsver- wahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 1 2 - 3 - 10. August 2020 – 5 StR 616/19). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staats- anwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 18.07.2023 - (525 KLs) 288 Js 2221/22 (4/23)