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Entscheidung

1 StR 159/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180324B1STR159
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180324B1STR159.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 159/22 vom 18. März 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 18. März 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 7. Januar 2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in 137 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung ge- richtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestütze Revision des Angeklag- ten hat Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte im Zeitraum Juni 2007 bis 31. Dezember 2010 insgesamt 139 sexuelle Handlungen zum Nachteil der damals zwischen sieben und elf Jahre alten Nebenklägerin, der Halbschwester seiner damaligen Freundin, vor. Im Einzelnen handelte es sich um nachfolgende Taten. a) Bei 45 Besuchen des Hallenbades in N. forderte der Angeklagte im Zeitraum vom 15. September 2007 bis 31. Dezember 2010 die Nebenklägerin in einer Umkleidekabine dazu auf, ihre Badekleidung auszuziehen, sich auf die Bank zu setzen und die Beine zu spreizen. Anschließend tastete er ihre Brust ab, fasste an ihre nackte Scheide und führte einen Finger mehrere Zentimeter tief in die Scheide ein (Taten II. 1 bis 45 der Urteilsgründe). b) In der Zeit zwischen Dezember 2008 bis Ende 2009 oder Anfang 2010 nahm der Angeklagte die Nebenklägerin in die von ihm bewohnte Wohnung in K. mit; er forderte sie auf, sich im Schlafzimmer auszuziehen und auf das Bett zu legen. Sodann trug er auf ein Wattestäbchen eine Creme auf und führte das Stäbchen mehrere Zentimeter tief in die Scheide der Nebenklägerin ein, die hierdurch Schmerzen empfand. Ferner tastete er deren Brust und Bauchraum ab; hierbei murmelte er für die Nebenklägerin unverständliche medizinische Fachbegriffe vor sich hin (Tat II. 46 der Urteilsgründe). c) In 80 weiteren Fällen kam es zu sexuellen Handlungen im Kinderzimmer der Nebenklägerin in der mit ihrer Mutter seit dem 1. Februar 2010 bewohnten Wohnung in K. . Der Angeklagte, der wahrheitswidrig vorgab, Frauenarzt zu sein, kommentierte die Figur der Nebenklägerin als zu dick; er müsse sie unter- suchen und forderte sie auf, sich auszuziehen. Er tastete die Brust und den 2 3 4 5 - 4 - Bauch der Geschädigten ab und führte in 79 Fällen einen Finger mehrere Zenti- meter tief in deren Scheide, in einem Fall in deren After ein (Taten II. 47 bis 126 der Urteilsgründe). d) An einem Tag zwischen Sommer 2007 und dem 31. Dezember 2010 fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin zu der Gartenparzelle ihres Großva- ters in einer Kleingartenanlage in K. . Er forderte die Geschädigte auf, sich in der Gartenhütte auszuziehen und auf den Boden zu legen. Er tastete anschlie- ßend ihren Oberkörper ab und führte einen Finger in ihre Scheide ein (Tat II. 127 der Urteilsgründe). e) Unter dem Vorwand, der Nebenklägerin in einem Proberaum des Mu- sikvereins in K. Keyboardspielen beibringen zu wollen, erteilte der Angeklagte der Nebenklägerin im Zeitraum Sommer 2007 bis 31. Dezember 2010 in zehn Fällen eine kurze Unterrichtseinheit und forderte sie danach auf, sich auszuziehen. Er drang sodann mit einem Finger in ihre Scheide ein (Taten II. 128 bis 137 der Urteilsgründe). f) In einem weiteren Fall tastete der Angeklagte der Nebenklägerin in einem Proberaum in P. mehrere Sekunden die nackte Brust ab (Tat II. 138 der Urteilsgründe). Schließlich tastete er ihre nackte Brust in einem weiteren Fall in einem Proberaum in N. mehrere Sekunden ab, um sich sexuell zu erregen (Tat II. 139 der Urteilsgründe). 2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe, auch bereits im Ermittlungsverfah- ren, bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von den Taten auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. a) Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich weiterer drei Tatvor- würfe, wonach der Angeklagte an der Nebenklägerin in einer Umkleidekabine im 6 7 8 9 10 - 5 - Freibad W. einen Finger in ihre Scheide eingeführt habe bzw. bezüglich „etwaiger Vorfälle auf der Toilette“ gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Nebenklägerin sich in der Hauptverhandlung an letztere Vorfälle nicht mehr habe erinnern können und sie die in der Hauptverhandlung geschilderten Vorfälle in der Umkleidekabine gegenüber der Sachverständigen G. und bei der er- mittlungsrichterlichen Vernehmung als während des Toilettengangs geschildert habe. Diese „mangelnde Konstanz“ der Aussage der Geschädigten reiche für eine Verurteilung nicht aus. Die Strafkammer teile die Ansicht der Sachverstän- digen, dass es zu einer Gedächtniskontamination hinsichtlich der Vorfälle im Hal- lenbad in N. gekommen sei. b) Die Strafkammer hat das Verfahren hinsichtlich zweier weiterer Fälle, die in der Gartenhütte des Großvaters in der Kleingartenanlage während eines Sommerfestes stattgefunden haben sollen, ebenfalls gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Hauptverhandlung habe die Nebenklägerin ausgesagt, dass der Angeklagte jeweils einen Finger in ihre Scheide eingeführt habe. Demgegen- über habe sie bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung sowie bei der Explo- ration durch die Sachverständige angegeben, dass der Angeklagte keinen Finger in ihre Scheide eingeführt habe. Auch insoweit gehe die Strafkammer im Einklang mit der Sachverständigen von einer Gedächtniskontamination mit der abgeurteil- ten Tat II. 127 der Urteilsgründe aus. c) Das Landgericht hat insoweit ohne nähere Begründung festgestellt, dass die Zuverlässigkeit der Angaben der Geschädigten im Übrigen hiervon un- berührt bleiben. d) Demgegenüber hat das Landgericht den Angeklagten – ohne Begrün- dung – aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, soweit er wegen weiterer Tat- 11 12 13 - 6 - vorvorwürfe im Hallenbad in N. und in der Wohnung der Mutter der Ne- benklägerin angeklagt war. Nach den Urteilsgründen habe die Sachverständige bezüglich dieser Tatkomplexe Zurückhaltung „empfohlen“, weil sich die Neben- klägerin „mit zeitlichen Einordnungen, aus denen die Anzahl der Taten ermittelt werden müsse, schwertue“. II. Das Urteil ist aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält – auch unter Be- rücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung ist darauf be- schränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich- rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteils- gründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten beeinflussen können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 – 1 StR 156/00). Hierbei hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Revisi- onsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsa- chengrundlage beruht. 2. Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beweiswürdigung des Land- gerichts nicht gerecht. 14 15 16 - 7 - a) In den Urteilsgründen werden Erinnerungsschwierigkeiten der Neben- klägerin und Widersprüchlichkeiten in ihren Angaben angedeutet. Ebenso gab es mehrere Aussageerweiterungen. Die Strafkammer löst diese Aussagedefizite bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin nicht hinrei- chend auf. Sie schließt sich lediglich der Schlussfolgerung der Sachverständigen G. an, gibt deren Begründung nicht nachvollziehbar wieder, und setzt sich nicht mit der Behauptung auseinander, dass in anderen Fällen eine Kontamina- tion der Geschehnisse stattgefunden habe. Entgegen der Ansicht des Landge- richts betrifft dieses Aussagedefizit jedoch nicht das Randgeschehen, sondern auch das Kerngeschehen. b) Ferner deutet das Landgericht an, dass eine Projektion von Vorfällen, die die Nebenklägerin mit anderen Personen erlebt haben soll, auf den Ange- klagten ausscheide. Insoweit führt es aber lediglich aus, dass die Sachverstän- dige G. in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass eine Übertragung der durch die Nebenklägerin behaupteten Erlebnisse vom Großva- ter oder einem anderen Exfreund der Halbschwester auf den Angeklagten statt- gefunden habe. Insoweit bleibt unklar, inwieweit sich die Möglichkeit einer sol- chen Projektion überhaupt stellt; eine Erklärung des Landgerichts fehlt. III. Die Sache bedarf daher außer hinsichtlich des Teilfreispruchs insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Angesichts der schwierigen Beweislage wird das neue Tatgericht insbesondere die Aussagen der Nebenklägerin sowie die Ausführungen der Sachverständigen detailliert darzustellen und im Rahmen einer Gesamtschau auch die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Halbschwester der Nebenklägerin einzubeziehen haben. Zudem wird sich das 17 18 19 - 8 - neue Tatgericht im Rahmen der gebotenen umfassenden Glaubhaftigkeitsbeur- teilung mit den Gründen der Teileinstellungen des Verfahrens auseinanderzu- setzen haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 160; Beschluss vom 5. April 2016 – 1 StR 53/16, NStZ – RR 2016, 250). Jäger Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 07.01.2022 - 5 KLs 22 Js 62911/20