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Entscheidung

1 StR 459/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190324B1STR459
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190324B1STR459.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 459/23 vom 19. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2024 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 4. August 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen und dem Nebenkläger hierdurch entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruch- korrektur mit Blick auf die festgestellten Folgen des Tatgeschehens für den Nebenkläger S. – Schlafstörungen, Angstzustände beim Verlassen des Hauses und beim Vernehmen lauter Geräusche, Konzen- trationsschwierigkeiten in der Schule (UA S. 15) –, die jedenfalls in ihrem Zusammenwirken einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand des Nebenklägers begründeten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Okto- ber 1995 – 1 StR 527/95 Rn. 17), nicht für veranlasst. Er ist durch diesen Antrag gleichwohl nicht gehindert, die Revision insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Ver- werfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 - 3 - Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 StR 355/23 mwN). Fischer Wimmer Bär Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Konstanz, 04.08.2023 – 4 Ks 40 Js 2263/23