Entscheidung
6 StR 584/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR584
2mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR584.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 584/23 vom 19. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Oktober 2023 dahin geändert, dass er des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinder- pornographischer Inhalte und mit Verbreitung pornographischer In- halte, sowie der Verbreitung pornographischer Inhalte schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sichverschaffens kinderpor- nographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer In- halte und mit Verbreitung pornographischer Inhalte, wegen Sichverschaffens kin- derpornographischer Inhalte und wegen Verbreitung pornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge- gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt le- diglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld- spruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch zu Fall B II.1 der Urteilsgründe hat nur teilweise Be- stand. 1 2 - 3 - a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen veranlasste der Angeklagte die 12-jährige Geschädigte, ihm eine Videoaufnahme zu übersenden, die sie mit entblößtem Unterkörper und masturbierend zeigt. Anschließend übersandte er ihr unaufgefordert ein Bild seines entblößten erigierten Penis und leitete, wie von vornherein geplant, das ihm von der Geschädigten übermittelte Video an zwei andere Personen weiter. Das Landgericht hat dieses Geschehen als Sichver- schaffen kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreitung kinderpor- nographischer Inhalte und mit Verbreitung pornographischer Inhalte gewürdigt. b) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographi- scher Inhalte hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Annahme des Tatbe- standsmerkmals des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB reicht es nicht aus, dass der Täter – wie hier – den Inhalt gezielt an einzelne Personen versendet; erforderlich ist vielmehr des- sen Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14, Rn. 2; SSW-StGB/Hilgendorf, 5. Aufl., § 184b Rn. 10). c) Die Weiterleitung des Videos durch den Angeklagten an die beiden an- deren Personen stellt jedoch eine Drittbesitzverschaffung kinderpornographi- scher Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 – 3 StR 123/23, Rn. 17 f.; vom 27. September 2023 – 4 StR 211/23, Rn. 3 f.; MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 29). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Auf den Strafausspruch bleibt die Schuldspruchänderung ohne Auswirkung. 3 4 5 6 - 4 - 2. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Ur- teils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Feilcke Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 09.10.2023 - 2 KLs 214 Js 39582/23 (25/23) jug 7