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Entscheidung

3 StR 58/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200324B3STR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200324B3STR58.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 58/24 vom 20. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 1. Dezember 2023 aufgehoben, soweit die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung sicher- gestellter Gegenstände (Marihuana, Kokain, Mobiltelefon und Bargeld) aufrechterhalten worden ist; diese Anordnung ent- fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe und Beleidigung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Ein- ziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Straf- ausspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich inso- 1 2 - 3 - weit aufgedeckt, als das Landgericht die in der Vorverurteilung ausgesprochene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten hat. Hierzu hat der Generalbundes- anwalt ausgeführt: „Wird ein früheres Urteil gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ein- bezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechts- folgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen (Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 3 StR 65/18, BeckRS 2018, 28276 Rn. 7). Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2022 - 3 StR 383/22, BeckRS 2022, 38695 Rn. 5 mwN). Die Voraussetzungen der fest- gesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu an- zuordnen. § 31 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass die früher angeordneten Rechtsfolgen noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst er- ledigt worden sind. Trifft diese Bedingung nur auf einen Teil von mehreren früher angeordneten Rechtsfolgen zu, erfasst die Einbeziehung zwar das gesamte frühere Urteil, doch wirkt sich dies nur bei den noch offenen Rechtsfolgen aus (vgl. Eisenberg/Kölbel/Kölbel, 24. Aufl. 2023, JGG § 31 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 1 StR 598/96, NJW 1997, 472). Vorliegend ist die Rechtswirkung der Einziehungsanordnung des Amts- gerichts Koblenz nach § 75 Abs. 1 StGB bereits mit Rechtskraft dieser Entscheidung eingetreten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 3 Ws 32/20, BeckRS 2020, 3229 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 6 StR 497/23, BeckRS 2023, 37911 Rn. 9 mwN zu § 55 Abs. 2 StGB). Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Ein- ziehungsentscheidungen aus dem einbezogenen Urteil bedurfte es daher nicht. Dieser hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. Aufgrund des bereits erfolgten Übergangs des Eigentums an den Gegenständen auf den Staat bedurfte es auch keiner neuen Anord- nung.“ Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 4 - 4 - Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Ange- klagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Erbguth Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 01.12.2023 - 9 KLs 2090 Js 34396/23 5