Entscheidung
III ZA 1/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210324BIIIZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210324BIIIZA1.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 1/24 III ZA 2/24 vom 21. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2024 wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 hat der Senat den Antrag des An- tragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechts- beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts, mit de- nen wiederum sofortige Beschwerden des Antragstellers gegen die ihm nachtei- ligen Beschlüsse des Landgerichts über Prozesskostenhilfegesuche für von ihm beabsichtigte Amtshaftungsklagen gegen den Antragsgegner zurückgewiesen worden sind, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen möchte sich der An- tragsteller mit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) wenden, für deren Durchführung er um Prozesskostenhilfe nachsucht. II. Die vom Antragsteller beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den vorste- hend bezeichneten Senatsbeschluss hat ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige 1 2 - 3 - Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wer- den (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 und vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 3). Solche legt der Antragsteller nicht dar. Der Senat weist im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht statthaft - d.h. nicht möglich - ist. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers war daher bereits aus Rechtsgrün- den in der Sache nicht zu prüfen. Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden. Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 09.03.2023 - 2 O 1642/21 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.01.2024 - 3 W 141/23 - 3