Entscheidung
III ZR 286/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210324UIIIZR286
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210324UIIIZR286.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 286/20 Verkündet am: 21. März 2024 Sutter-Stumm Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin- nen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. September 2020 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des dritten Rechtszugs - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in einem Kraftfahr- zeug in Anspruch. Der Kläger erwarb im März 2015 von einem Händler einen von der Be- klagten hergestelltes Fahrzeug, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet ist. Die Abgasreinigung erfolgt über eine Abgasrückführung, durch die ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt wird. Die 1 2 - 3 - Abgasrückführung wird unter Einsatz eines sogenannten Thermofensters tempe- raturabhängig gesteuert. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das von ihm erworbene Fahr- zeug mit zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. Neben dem unzu- lässigen Thermofenster habe sie in das Fahrzeug heimlich eine Kühlmittel-Soll- temperatur-Regelung eingebaut, die nahezu ausschließlich unter den Bedingun- gen Wirkung entfalte, die auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Euro- päischen Fahrzyklus herrschten. Zudem habe die Beklagte im Typgenehmi- gungsverfahren bewusst unzutreffende Angaben gemacht. Der Kläger, dessen Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.338,81 € (Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung) nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Über- gabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen sowie den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion verfolgt der Kläger diese Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend ge- machte Anspruch weder gemäß § 826 BGB noch aus einem anderen Rechts- grund zu. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe ihn vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Seinem Vorbringen lasse sich nicht entnehmen, dass die seiner Behauptung nach von der Beklagten auch in seinem Fahrzeug verwendete Abgaskontrollsoftware in dem Bewusstsein verbaut wor- den sei, ihn zu schädigen. Anders als in den Entscheidungen des Bundesge- richtshofs zur Haftung eines anderen Fahrzeugherstellers lasse sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass die seiner Behauptung nach von der Beklag- ten in seinem Fahrzeug eingebaute Abgassteuerungssoftware gezielt darauf ge- richtet sei, eine Abgasreduzierung nur auf dem Prüfstand zu bewirken. Der Klä- ger selbst habe dargelegt, dass die Software auch außerhalb des Prüfstandbe- triebs aktiv sei, sich also nicht etwa automatisch im normalen Fahrbetrieb ab- schalte. Dies gelte nicht nur für das Thermofenster, sondern ebenfalls für die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen seien auch nicht aus anderen Gründen geeignet, eine sittenwidrige gezielte und bewusste Umgehung der deutschen und europäischen Zulassungsvorschriften sowie die Inkaufnahme einer Schädigung der Fahrzeugerwerber zu indizieren. Aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 lasse sich ein Anspruch des Klägers nicht herlei- ten, weil es sich bei den letztgenannten Vorschriften nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele. 6 7 8 - 5 - II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. a) Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung des Fahr- zeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auslösen kann, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Fahrzeugher- stellers als besonders verwerflich erscheinen lassen. Einen solchen Umstand kann es darstellen, dass die unzulässige Abschalteinrichtung danach unterschei- det, ob das Kraftfahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahr- zyklus unterzogen wird oder ob es sich im normalen Fahrbetrieb befindet. Bei der Prüfstandsbezogenheit handelt es sich um eines der wesentlichen Merkmale, nach denen eine unzulässige Abschalteinrichtung die Anforderungen an eine sit- tenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllt. Die Tatsa- che, dass eine Software ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung grenz- wertkausal verstärkt aktiviert, indiziert eine objektiv sittenwidrige arglistige Täu- schung der Typgenehmigungsbehörde (Senat, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 11 f und vom 19. Oktober 2023 - III ZR 221/20, WM 2024, 214 Rn. 16; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11; jew. mwN). 9 10 11 - 6 - Sofern die verwendete Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist oder auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, kommt eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB nur in Betracht, wenn die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Um- stände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Diese Annahme setzt jedenfalls voraus, dass - hier - der Fahrzeughersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 20. Juli 2023 aaO Rn. 13 und vom 19. Oktober 2023 aaO Rn. 17; BGH aaO; jew. mwN). b) In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht, das in Gestalt des Thermofensters und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung den Einbau von zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Klägerfahrzeug unterstellt hat, ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten verneint. Es hat auf der Grundlage des Klägervorbringens eine Prüfstandsbezogenheit des Thermofensters und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung für nicht gegeben erachtet und das hiernach für die Annahme sittenwidrigen Verhaltens jedenfalls erforderliche Bewusstsein der Beklagten eines - unterstellten - Gesetzesverstoßes und eine billigende In- kaufnahme desselben nicht festzustellen vermocht. Diese Würdigung ist revisi- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Revision erhobenen Verfahrens- rügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Be- gründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 12 13 - 7 - 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungs- gericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Nach der neue- ren nach Erlass des Berufungsurteils mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) ergange- nen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstim- mungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 22; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 ff). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH aaO Rn. 22 ff). Dem Kläger kann jedoch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines erlitte- nen Differenzschadens zustehen, zu dem das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nähere Feststellungen nicht getroffen hat (vgl. Senat, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20 aaO Rn. 21 ff und vom 19. Oktober 2023 aaO Rn. 23 ff; BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 aaO Rn. 28 ff und vom 26. Oktober 2023 - VII ZR 306/21, juris Rn. 9 f). 14 15 - 8 - III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Insbesondere kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht mit der Begründung ausgeschlos- sen werden, es fehle an einem Schaden, weil dem Kläger weder die Entziehung der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug noch dessen Stilllegung drohe. Da die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs revisionsrechtlich zu unterstellen sind, ist aus Rechtsgründen davon auszugehen, dass der Kläger einen Vermö- gensschaden im Sinne der Differenzhypothese erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2023 aaO Rn. 31; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 aaO Rn. 39 ff). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 16 17 - 9 - Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegen- heit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.03.2019 - 5 O 1840/18 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.09.2020 - 4 U 36/19 -