Entscheidung
IX ZB 48/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250324BIXZB48
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250324BIXZB48.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/23 vom 25. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, und den Richter Kunnes am 25. März 2024 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss der Zivilkammer 19a des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2023 wird abgelehnt. Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ab- zulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Ent- scheidung des Landgerichts ist zutreffend. Der Antrag des Beklagten auf Verlän- gerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abzulehnen, weil es sich bei dieser Frist um eine Notfrist handelt, die nicht verlängert werden kann. 1 - 3 - Soweit sich der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 auch gegen andere Entscheidungen wendet, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; gegen den seiner Stellungnahme beigefügten Be- schluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2023 ist - mangels Zulassung einer Rechtsbeschwerde - kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegeben. Für die vom Beklagten begehrte Zusammenlegung mit dem vorliegenden Ver- fahren besteht kein Anlass. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten. Schoppmeyer Röhl Schultz Selbmann Kunnes Vorinstanzen: AG Neukölln, Entscheidung vom 12.07.2023 - 13 C 47/23 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2023 - 19a S 3/23 - 2 3