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Entscheidung

VIa ZR 246/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZR246
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZR246.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 246/22 vom 26. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz, die Richterin Dr. Vogt-Beheim und den Richter Dr. Katzenstein beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungs- grund nicht auf. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsge- richt wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorher- stellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzes- verstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Mo- torherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinrei- chend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durch- greifend erachtet. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. C. Fischer Krüger Götz Vogt-Beheim Katzenstein Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 07.05.2021 - 9 O 185/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2022 - 10 U 34/21 -