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Entscheidung

XIII ZB 34/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB34.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 34/22 vom 26. März 2024 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 2. Zivilkammer - vom 7. März 2022 aufge- hoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingol- stadt vom 7. Juni 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein syrischer Staatsbürger, wurde im März 2021 auf der Ladefläche eines rumänischen Lastkraftwagens in Bayern aufgegriffen. Er besaß keinen Reisepass und verfügte über keinen Aufenthaltstitel für Deutsch- land. Verschiedene Amtsgerichte ordneten gegen ihn Haft zur Sicherung seiner Überstellung nach Rumänien an, zuletzt bis zum 9. Juni 2021. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 4. Juni 2021 hat das Amtsgericht nach Anhörung des - zuvor positiv auf das Coronavirus getesteten - Betroffenen im Wege der Videovernehmung mit Beschluss vom 7. Juni 2021 die Verlänge- rung der Überstellungshaft antragsgemäß bis zum 25. Juni 2021 angeordnet. Die hiergegen gerichtete, nach Überstellung des Betroffenen nach Rumänien am 22. Juni 2021 auf Feststellung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Be- troffene den Feststellungsantrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Verlängerung der Überstellungshaft sei rechtmäßig und beruhe auf einem zulässigen Haftantrag. Die Haftanordnung habe den Betroffenen nicht deshalb in seinen Rechten ver- letzt, weil er im Rahmen einer Videovernehmung persönlich angehört worden sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht durf- te auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht auf eine persönliche An- hörung des Betroffenen vor der Beschlussfassung verzichten. Dieser Verfahrens- fehler führt zur Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung. a) Nach § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Anordnung der Sicherungshaft persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung gehört zu den von Art. 104 Abs. 1 GG geforderten Verfahrensgarantien und dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern ist zugleich Kern- stück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht drückt der gleichwohl angeordneten Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf. Da dieser Fehler nicht heil- bar ist, kommt es weder darauf an, ob die Anhörung bei der Überprüfung der Haftanordnung nachgeholt wurde, noch darauf, ob die Freiheitsentziehung in der 2 3 4 5 6 - 4 - Sache zu Recht angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 46/22, juris Rn. 7 mwN). b) Diesen Anforderungen hat das Amtsgericht nicht entsprochen. Eine Anhörung per Videokonferenz stellt, wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, keine persönliche Anhörung im Sinne des § 420 Abs. 1 FamFG dar, da sie nicht in gleichem Maße geeignet ist, einen persönlichen Eindruck zu vermitteln (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 46/22, juris Rn. 9 mwN). c) Die persönliche Anhörung war auch nicht aufgrund der Corona-In- fektion des Betroffenen verzichtbar. aa) Zwar kann nach § 420 Abs. 2 FamFG eine persönliche Anhörung unterbleiben, wenn der Betroffene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet, was das Gericht nach pflichtgemäßem Ermes- sen zu entscheiden und zu begründen hat. Im Hinblick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff einer Freiheitsentziehung ist diese Norm jedoch einschrän- kend auszulegen. Daher stellt eine ansteckende Krankheit des Betroffenen kei- nen ausreichenden Grund für ein Absehen von seiner persönlichen Anhörung dar, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhören- den Richter bestehen, der Betroffene in der Lage ist, sich einer Anhörung zu stel- len und keine Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten sind. Das Gericht muss konkret darlegen, warum eine entsprechende Gestaltung der Anhörungs- situation nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 46/22, juris Rn. 11 mwN). bb) Das Amtsgericht hat die Anordnung, den Betroffenen per Videokon- ferenz zuzuschalten, in dem vor der Anhörung erlassenen Beschluss vom 7. Juni 2021 allein damit begründet, dass dieser nach Angaben der Abschiebehaftanstalt positiv auf Covid getestet worden sei. Dass eine persönliche Anhörung des Be- troffenen unter Ergreifung zumutbarer Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit 7 8 9 10 - 5 - des anhörenden Richters und gegebenenfalls weiterer Beteiligter zumindest in Erwägung gezogen wurde, lässt sich weder der Begründung des Anordnungsbe- schlusses entnehmen, noch finden sich dafür Anhaltspunkte in der Akte. Auch das Beschwerdegericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Da- mit hat der Amtsrichter die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermes- sens überschritten. d) Selbst wenn man von einem verbleibenden, nicht unerheblichen Ansteckungsrisiko für die Gerichtspersonen, die Begleitpersonen und weitere Verfahrensbeteiligte ausgeht, durfte die Sicherungshaft vorliegend nicht ohne vorherige persönliche Anhörung ergehen. Gegebenenfalls hätte das Amtsgericht unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haftverlängerung nach § 427 FamFG einen neuen Anhörungstermin für die Zeit nach dem Ende der Infektion bestimmen müssen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 46/22, juris Rn. 14 mwN). 11 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 07.06.2021 - 1 XIV 156/21 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 07.03.2022 - 24 T 1544/21 - 12