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Entscheidung

2 StR 179/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270324B2STR179
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270324B2STR179.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 179/23 vom 27. März 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 19. Dezember 2022 im Strafausspruch aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendkam- mer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexu- ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Ange- klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ergänzend zu den Ausfüh- rungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, 1 2 - 3 - ob die Rüge, die Darstellung der Angaben der Geschädigten anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung in den Urteilsgründen widerspräche der von der ge- richtlichen Sachverständigen verschrifteten Transkription, schon zulässig erho- ben ist, weil die Revision nicht die in der Hauptverhandlung in Augenschein ge- nommene Bild-Ton-Aufzeichnung, sondern lediglich die (unvollständige) Tran- skription vorlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 6 StR 498/23, juris mwN). Denn die Revisionsrüge zielt in der Sache auf eine abweichende tatsächliche Wertung zur Beweiswürdigung, die vorzunehmen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2003 – 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Ur- teils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfeh- ler ergeben. Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Strafkammer hat in beiden Fällen einen minder schweren Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB (in der jeweils geltenden Fassung vom 27. De- zember 2003 bzw. vom 21. Januar 2015) verneint, weil „hiergegen […] insbe- sondere die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten, der große Altersunterschied zwischen Täter und Opfer, die fehlende Einvernehmlichkeit der sexuellen Hand- lungen und die Intensität der Übergriffe“ spreche. b) Diese Erwägungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. aa) Soweit die Strafkammer minder schwere Fälle mit dem Hinweis auf den großen Altersunterschied verneint, stellt diese Erwägung – wie der Gene- ralbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat – einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar. Das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer als solches ist in dem Schutz- 3 4 5 6 - 4 - zweck des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren angelegt; allenfalls in einer – hier nicht ge- gebenen – geringen Altersdifferenz zwischen einem (jugendlichen oder heran- wachsenden) Täter und einem kindlichen Opfer kann ein strafzumessungs- rechtlicher Sonderfall liegen, dem indes strafmildernde Wirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 – 2 StR 207/21, juris Rn. 4 mwN). bb) Die Strafkammer hat zudem zum Nachteil des Angeklagten dessen „volle Schuldfähigkeit“ eingestellt, die der Annahme eines minder schweren Fal- les entgegenstehe. Das ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Das Fehlen des besonde- ren Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB) kann nicht zu Lasten des Angeklagten die Verneinung eines min- der schweren Falles begründen. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass bereits die Strafrahmenwahl in den genannten Fällen auf diesen Rechtsfehlern beruht. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Strafausspruch bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Die zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, 7 8 9 - 5 - weil sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); ergän- zende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widerspre- chen. Menges Eschelbach Zeng Meyberg Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Gera, 19.12.2022 - 9 KLs 460 Js 8810/20 jug