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Entscheidung

4 StR 261/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270324B4STR261
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270324B4STR261.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/23 vom 27. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 16. März 2023 im Strafausspruch aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge- ben. 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafrahmen- wahl einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Die Kammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) zugrunde gelegt (UA S. 25). Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 9 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) hat sie nicht geprüft, obwohl die rechtsfehlerfreien Erwägungen, mit denen sie ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB bejaht hat, hierzu Anlass gegeben hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 86 mwN). Die angeführten erheblich strafmildernden Umstände lassen es auch nicht als fernliegend erscheinen, dass die Kammer bei der veran- lassten Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles ge- langt wäre. Da sie sich bei der Bemessung der Strafe ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat, kann überdies nicht aus- geschlossen werden, dass sie auf eine mildere Strafe erkannt hätte.“ Dem tritt der Senat bei. 2 3 4 5 - 4 - Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Ergän- zende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widerspre- chen. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 16.03.2023 ‒ 64 KLs-12 Js 4014/21-32/21 6