Leitsatz
VI ZB 50/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270324BVIZB50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270324BVIZB50.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 50/22 vom 27. März 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: nein ZPO § 522 Zur Unzulässigkeit, die Berufung in einem Arzthaftungsprozess infolge einer Auf- teilung in Primär- und Sekundärschäden als teilweise unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. BGH, Beschluss vom 27. März 2024 - VI ZB 50/22 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juli 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 1. März 2022 insgesamt als unbegründet zurückgewiesen wird. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen vermeintlich fehlerhafter zahn- ärztlicher bzw. kieferchirurgischer Behandlung in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Zahnärztin. Sie befundete zwei Weisheitszähne der Klägerin als kariös und überwies sie an den Beklagten zu 2, einen Mund- und Kieferchirurgen. Dieser entfernte die Zähne. Im Anschluss wurde die Klägerin aufgrund zahlreicher, vermeintlich auf der Extraktion beruhender Beschwerden von verschiedenen anderen Ärzten behandelt. Mit ihrer Klage verlangt die Kläge- rin Schmerzensgeld (mindestens 20.000 €), Haushaltsführungsschaden (27.000 €), Behandlungskosten (8.398,04 €) sowie Feststellung der Verpflich- tung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Beklagten könne weder ein Behandlungsfehler noch ein sonstiges zum Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis angelastet werden. Im Ergebnis könne aber sogar dahinstehen, ob ein Behandlungsfehler und/oder ein Aufklärungsdefizit vorliege. Die Klägerin habe nämlich nicht nachgewiesen, dass sich hieraus ein anderes Ergebnis in Bezug auf ihren Gesundheitszustand ergeben hätte. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiter- verfolgt, hat das Berufungsgericht - nach vorherigen Hinweisen - durch Beschluss als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin "das klageabweisende Urteil hin- sichtlich der behaupteten Sekundärschäden der zahnärztlichen bzw. kieferchirur- gischen Behandlung angreift" (mindestens 16.000 € Schmerzensgeld, 27.000 € Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten in den Folgejahren, anteiliger Feststellungsanspruch). Im Ausgangspunkt begründeten der Schmerzensgeld- und der Schadensersatzanspruch einen einzigen umfassenden Streitgegen- stand. Dieser sei jedoch teilbar in den Bereich des Primärschadens und den Be- reich des Sekundärschadens. Die Berufung habe es versäumt, hinsichtlich der zahlreichen behaupteten Sekundärschäden die Argumentation des Landgerichts anzugreifen, es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität. Primär- und Se- kundärschäden seien einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich. Die Berufung beziffere die Primärschäden mit 2.000 € (Schmerzensgeld) pro Zahn. Ein erfolgreicher Angriff gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Haftung dem Grunde nach und zur Haftung der Höhe nach auf Schmerzensgeld (Eingriff und Verlust der Zähne) nehme der Begründung des Landgerichts nicht die Trag- fähigkeit. Dass bei einem Erfolg der Berufung der Schmerzensgeldbetrag diffe- rierte, weil nur der Primärschaden in die Schmerzensgeldbemessung einzustel- len wäre, wäre nur logischer Reflex der Begrenzung der Haftungsfolgen, nicht aber die unnatürliche Aufspaltung einer einheitlichen Schmerzensgeldbemes- sung. Eine Friktion ergäbe sich auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten 3 4 - 4 - materiellen Schäden (Haushaltsführungsschaden, Folgekosten der Behandlung) sowie in Bezug auf den Feststellungsanspruch, da trennscharf zwischen Folge- kosten aus Anlass des Primärschadens sowie aus Anlass der Sekundärschäden unterschieden werden könnte. Im Übrigen - "Schmerzensgeld für den Primärschaden (2.000 € pro Weis- heitszahn, anteiliger Feststellungsanspruch)" - ist die Berufung durch denselben Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewie- sen worden. Eine Haftung - so das Berufungsgericht - scheide bereits dem Grunde nach aus. Mit der gegen die Teilverwerfungsentscheidung eingelegten Rechtsbe- schwerde beanstandet die Klägerin, dass der Streitgegenstand im konkreten Fall aufgrund der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nicht teilbar sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Teilzurückweisung der Be- rufung hat der Senat mit Beschluss vom 5. März 2024 - VI ZR 231/22 zurückge- wiesen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt- hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor- dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin ist durch die Teilverwerfung der Be- rufung als unzulässig in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungs- vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- prinzip) verletzt. Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin nicht teil- weise als unzulässig verwerfen dürfen. 5 6 7 8 - 5 - a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbe- gründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Im Falle einer umfassenden An- fechtung muss die Berufungsbegründung zudem geeignet sein, das gesamte Ur- teil in Frage zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2020 - VI ZB 57/20, NJW-RR 2021, 189 Rn. 10 f. mwN). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andern- falls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Be- rufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Be- rufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - un- terstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Be- gründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. An- ders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinan- der unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Er- wägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Ent- scheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 24; jeweils mwN). Eine Teilentscheidung ist nur zulässig, wenn der betroffene Teil des Streit- stoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Pro- zessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Wider- spruch zu der Entscheidung über die übrigen Teile des Streitstoffes auftreten kann (vgl. Senat, Urteil vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15, NJW 2018, 621 9 10 - 6 - Rn. 10; BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; jew. mwN zum Teilurteil; BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 75/21, juris Rn. 18 mwN zur Revisionszulassung). Dies gilt auch für Entscheidungen nach § 522 ZPO (vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 522 Rn. 32; Heß- ler in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 43; Rimmelspacher in MüKo ZPO, 6. Aufl., § 522 Rn. 12; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rn. 14; OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2003 - 3 U 157/02, NJW 2003, 2754, juris Rn. 14). b) Nach diesen Grundsätzen stellt die Berufungsbegründung der Klägerin das landgerichtliche Urteil insgesamt in Frage. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Aufteilung in Primär- und Sekundärschäden un- zulässig. aa) Der Aufteilung des Schmerzensgelds auf Primärschäden einerseits und Sekundärschäden andererseits steht bereits der Grundsatz der Einheitlich- keit des Schmerzensgeldes entgegen. Er gebietet es, die Höhe des dem Geschä- digten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrach- tung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der abseh- baren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Verlangt ein Ge- schädigter - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder be- reits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorher- gesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar ist, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden muss und die deshalb zwangsläufig bei der Bemes- sung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, 11 12 - 7 - NJW-RR 2018, 1426 Rn. 6; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252 Rn. 8; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, NJW-RR 2006, 712 Rn. 7, jeweils mwN). Danach müssten vorliegend sämtliche von der Klägerin geltend gemach- ten Schäden - unterstellt die Kausalität zwischen einem etwaigen Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehler und diesen könnte festgestellt werden - im Rahmen eines einheitlichen Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigt werden (siehe wei- ter zum Verdienstausfall Senat, Urteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88, NJW-RR 1989, 1149, juris Rn. 7). Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die Ablehnung der Kausalität eine unabhängige Erwägung des landgerichtlichen Urteils darstellt. Denn diese bezieht sich - was auch das Berufungsgericht erkannt hat - nur auf die behaup- teten Sekundärschäden. Sie ist gerade nicht geeignet, den einheitlichen Schmer- zensgeldanspruch, der die geltend gemachten Primär- und Sekundärschäden er- fasst, insgesamt und selbständig tragend abzulehnen. bb) Darüber hinaus ist eine Teilverwerfung auch hinsichtlich der materiel- len Schadensersatzansprüche und des Feststellungsbegehrens aufgrund der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen im Verlauf unterschiedlicher Rechtsmittelzüge unzulässig. Denn bei einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde gegen die Teilverwerfungsentscheidung müsste erneut über einen etwaigen Be- handlungs- und/oder Aufklärungsfehler entschieden werden. 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Grün- den als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Denn die Berufung der Klägerin ist nach der bindenden Entscheidung des Berufungsgerichts insgesamt unbegründet. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers steht einer Sa- chentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch zu seinen Ungunsten in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegen. Denn im Fall der Aufhebung und 13 14 15 16 - 8 - Zurückverweisung müsste das Berufungsgericht die Berufung - insgesamt - als unbegründet zurückweisen. Die Prozessökonomie erfordert, dass bereits das Rechtsbeschwerdegericht selbst eine solche Sachentscheidung trifft, wenn das Rechtsmittel aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann und die Sache in diesem Sinne zur Endentscheidung reif ist. In diesem Falle beruht die Beschwerdeentscheidung nicht auf der in der Beurteilung des Rechtsmittels als unzulässig liegenden Gesetzesverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezem- ber 2018 - XI ZB 16/18, juris Rn. 17 mwN). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der teilweisen Zurückweisung der Berufung als unbegründet bindend entschieden, dass mangels eines Behand- lungs- und/oder Aufklärungsfehlers der Beklagten eine Haftung dem Grunde nach nicht besteht. Die Bindungswirkung ergibt sich für das Berufungsgericht be- reits aus § 318 ZPO (vgl. zur Bindungswirkung allgemein BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1968 - X ZB 1/68, BGHZ 51, 131, juris Rn. 26; Urteil vom 23. No- vember 2006 - IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767, juris Rn. 9; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 322 Rn. 9; zu Teilurteilen Musielak in Musielak/ Voit, ZPO, 20. Aufl., § 318 Rn. 5; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 318 Rn. 14; Lüke, JuS 2000, 1042, 1043). Nach Zurückweisung der Nichtzu- lassungsbeschwerde gegen den Teilzurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zudem Rechtskraft eingetreten (vgl. zur Rechtskraft auch unzulässiger Teilentscheidungen BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, NJW 2013, 1009 Rn. 19; Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767, juris Rn. 9; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage, § 322 Rn. 70). Sowohl die Bindungswirkung als auch die Rechtskraft beschränken sich zwar grundsätzlich auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Ge- richt aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat. Bloße Urteilselemente erwachsen danach nicht in Rechtskraft. Bei einer klageabweisenden Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - ist jedoch 17 - 9 - der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, aus- schlaggebende Abweisungsgrund ebenfalls Teil des in Rechtskraft erwachsen- den Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegrün- dung (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, juris Rn. 16; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, juris Rn. 10; vom 11. März 1997 - KZR 44/95, NJW 1997, 2954, juris Rn. 13; vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, juris Rn. 8; vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 11; Saenger in Saenger, ZPO, 10. Auflage, § 322 Rn. 23 f.; Lüke, JuS 2000, 1042, 1044 f.; Götz, JZ 1959, 681, 686 f.). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht bindend entschieden, dass mangels eines Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlers der Beklagten eine Haftung bereits dem Grunde nach nicht besteht. Danach ist die Berufung insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Abweichendes ergäbe sich nicht, wenn die weiteren von der Klägerin be- haupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen als Primärverletzungen angesehen würden (vgl. zur Abgrenzung Senat, Urteile vom 26. Juli 2022 - VI ZR 58/21, NJW 2022, 3509 Rn. 17; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, NJW 2008, 1381 Rn. 10). Denn auch sie müssten auf einem Behandlungs- und/oder Aufklärungs- fehler der Beklagten beruhen (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, NJW 2013, 3094 Rn. 16). Ein solcher liegt nach der bindenden Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vor. 3. Unter Berücksichtigung auch der Bindungswirkung des Teilzurückwei- sungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO ist der Streitwert in dem gegen diesen Beschluss gerichteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die volle Klage- summe festgesetzt worden (Senat, Beschluss vom 5. März 2024 - VI ZR 231/22). Von einer Erhebung der Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren wird nach 18 19 20 - 10 - § 21 Abs. 1 GKG abgesehen. Denn die Teilverwerfung durch das Berufungsge- richt war unrichtig und die dadurch entstandenen Mehrkosten für das Rechtsbe- schwerdeverfahren wären bei fehlerfreier Handhabung - einer vollständigen Zu- rückweisung der Berufung - nicht entstanden. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 01.03.2022 - 3 O 2426/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.07.2022 - 5 U 34/22 -