Entscheidung
VI ZR 272/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020424BVIZR272
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020424BVIZR272.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 272/22 vom 2. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Februar 2024 verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtli- chen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revi- sion zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu- 1 2 3 - 3 - lassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Seiters von Pentz Oehler Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2020 - 324 O 276/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.08.2022 - 7 U 4/21 -