Entscheidung
1 StR 14/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040424B1STR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040424B1STR14.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 14/24 vom 4. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 4. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 1. Juni 2023 aufgehoben, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen a) soweit der Angeklagte im Fall III. 2. b der Urteilsgründe (Hinterziehung von Einkommensteuer 2013 und 2014) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Voll- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der 1 - 3 - Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 53 StGB (Hinterziehung von Körper- schaft- und Gewerbesteuer 2014 und 2015, Erklärungen über einen Steuerbera- ter übermittelt, in Ziffer III. 2. a der Urteilsgründe). Die Verurteilung des Angeklag- ten wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 ist dagegen rechtsfehlerhaft, da das Urteil keine Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen enthält. Bei einer Verurteilung wegen Steuer- hinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen jedoch festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgeb- liche Grundlage für die Steuerberechnung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2023 – 1 StR 361/22 Rn. 23 und vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Anforderungen trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung. Das Landgericht teilt lediglich die zu Unrecht geltend gemachten Wer- bungskosten mit und beschränkt sich auf den Hinweis, es habe in der Hauptver- handlung die Berechnung der Finanzverwaltung verlesen und nachvollzogen. Damit aber ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob das Tatgericht den Verkürzungsumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat. 2 - 4 - Der Wegfall der im Fall III. 2. b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Bochum, 01.06.2023 - II-6 KLs-35 Js 190/19-3/21 3