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Entscheidung

1 StR 46/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040424B1STR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040424B1STR46.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 46/24 vom 4. April 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 4. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kempten (Allgäu) vom 11. Oktober 2023 im Adhäsionsaus- spruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, wegen der Tat vom 22. Januar 2023 an den Adhäsionsklä- ger S. 520 Euro als Schmerzensgeld zu bezahlen; die Zin- sen entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Gründe: Der in der Adhäsionsentscheidung getroffene Zinsausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Adhäsionskläger eine Verzinsung des geltend ge- machten Betrages nicht beantragt hat. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Re- visionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 - 3 - 18. Juni 2020 – 1 StR 143/20 Rn. 3 und vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 6 Rn. 3). Darüber hinaus ist dem Landgericht bei der Fassung der Urteilsformel be- treffend das Datum in dem Adhäsionsausspruch ein offensichtliches Schreibver- sehen unterlaufen. Wie aus den Urteilsgründen (UA S. 26) ersichtlich ist, beging der Angeklagte die Tat zum Nachteil des Adhäsionsklägers am 22. Januar 2023 und nicht am 23. Januar 2023. Der Senat korrigiert daher in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des Urteils. Da die Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO). Jäger Fischer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Kempten (Allgäu), 11.10.2023 - 2 KLs 210 Js 22596/21 (3) 2 3