Leitsatz
I ZR 137/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040424UIZR137
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040424UIZR137.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 137/23 vom 4. April 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 312 Abs. 6, § 312g Abs. 1; Richtlinie 2002/65/EG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 6 BGB, nach der die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf Versicherungsvermittlungsverträge an- wendbar sind, ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versiche- rungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Es besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzuse- hen. BGH, Urteil vom 4. April 2024 - I ZR 137/23 - LG Traunstein AG Traunstein - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 4. April 2024 durch die Richter Feddersen und Dr. Löffler, die Richte- rinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 2. Zivilkammer - vom 5. September 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die bei der B. Krankenversicherung AG (nachfolgend: B. ) versicherte Klägerin unterschrieb am 20. Februar 2018 in ihrem Laden am den als "Honorarvereinbarung" überschriebenen Auf- trag an den Beklagten, meine Krankenversicherung (Versicherungsgesellschaft B. ) nach Mög- lichkeit günstiger zu gestalten. Die Versicherungsgesellschaft bleibt gleich. Der Leistungsumfang ist in etwa mit der bisherigen Absicherung gleichzusetzen, außer es wurde vom Kunden anders gewünscht. Als Honorar werden 80 % der berechneten Jahresersparnis zzgl. MWSt. vereinbart. Dieses ist zur Zahlung fällig, wenn Umstellungen oder Verän- derungen, auch durch andere Personen, innerhalb der nächsten 24 Monate bei der Versicherung beantragt werden. Neuabschlüsse bei anderen Gesellschaften sind honorarfrei. 1 - 3 - Der Beklagte war ebenfalls bei der B. versichert. Ob er zum Zeit- punkt der Erbringung seiner vertraglichen Leistung bereits Bestandsbetreuer der Klägerin bei der B. war und eine dafür gezahlte Provision auch eine Be- ratung über eine Vertragsänderung abdeckte, ist zwischen den Parteien streitig. Bis zum 31. Dezember 2018 betrug der Gesamtbeitrag der Klägerin bei der B. monatlich 470,94 € mit einem Selbstbehalt von jährlich 1.800 €. Diesem Betrag liegt ein Beitrag von monatlich 428,87 € im Tarif zuzüglich monatlich 42,89 € im Tarif als gesetzlicher Zuschlag von 10 % für die Beitragsentlastung im Alter abzüglich eines für 2018 gewährten Bonus von 0,82 € zugrunde. Ab 1. Januar 2019 hätte der (Gesamt-)Beitrag der Klägerin wegen Ent- fallens der beiden zuletzt genannten Positionen noch 428,87 € betragen. Nach einer Beratung am 4. Dezember 2018 vermittelte der Beklagte der Klägerin zum 1. Januar 2019 einen Wechsel in den Tarif der B. . Der Beitrag betrug monatlich 337,77 € mit einem Selbstbehalt von jährlich 1.200 €. Der Beklagte vermittelte der Klägerin am selben Tag zudem Verträge mit der C. (nachfolgend: C. ). Diese umfassten zum einen eine Erstattung der in demselben Kalen- derjahr aufgewandten Krankheitskosten bis zu 1.000 € für einen Monatsbeitrag von 96 € und zum anderen einen Zuschuss zu bestimmten in demselben Kalen- derjahr aufgewandten Zahnbehandlungskosten für einen Monatsbeitrag von 18 €. In der Beratungsdokumentation vom 4. Dezember 2018 berechnete der Beklagte seine Vergütung auf Grundlage eines Ausgangstarifs von monatlich 470,94 € und eines Zieltarifs von monatlich 433,77 €. Zu der sich hieraus erge- benden Beitragsdifferenz für ein Jahr von 446,04 € addierte er eine Differenz des jährlichen Selbstbehalts von 1.600 €. Von der Summe setzte er 80 % an, mithin 1.636,83 €, und addierte 19 % Mehrwertsteuer, was eine Bruttovergütung von 1.947,82 € ergab. 2 3 4 5 - 4 - Die Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Honorars von 1.947,82 € und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskos- ten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Der Beklagte hat im Rechts- streit zur Begründung seines Anspruchs Allgemeine Geschäftsbedingungen vor- gelegt, in denen zur Berechnung der Jahresersparnis ausgeführt wird: 5.2.1 Die Jahresersparnis berechnet sich alleine aus der Differenz der monatli- chen Beitragsprämien zum Zeitpunkt der policierten Vertragsumstellung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Selbstbehalte. 5.2.2. Dies bedeutet, dass zur Bestimmung der Jahresersparnis der monatliche Prämienbeitrag nach der Umstellung des Versicherungsvertrags von dem mo- natlichen Prämienbeitrag vor der Umstellung des Versicherungsvertrags abge- zogen und mit dem Faktor 12 multipliziert wird. Da es sich um eine Stichtagslö- sung handelt, sind alleine die Beiträge maßgeblich, die in dem Versicherungs- schein aufgeführt werden. Von dem hierdurch gebildeten Betrag wird die Diffe- renz der Jahresselbstbehalte abgezogen, die sich eventuell aus einer Vertrags- umstellung ergeben. Die Klägerin hat im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29. August 2022 den Widerruf der Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 erklärt. Das Amtsgericht hat den Zahlungsanspruch der Klägerin, über den sie zu- vor einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, als begründet angesehen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Mit Beschluss vom 5. Februar 2024 hat das Berufungsgericht den Bun- desgerichtshof als zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision zustän- diges Gericht bestimmt. 6 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin habe ein Wider- rufsrecht zugestanden, das sie wirksam ausgeübt habe. Die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 6 BGB für Verträge über Versicherungen sowie Verträge über deren Vermittlung finde keine Anwendung. Der Gesetzgeber habe eine geschlos- sene Regelung des Widerrufsrechts im Versicherungsvertragsrecht angestrebt, für den Versicherungsvermittlungsvertrag aber in §§ 8, 9 Abs. 2 VVG kein (iso- liertes) Widerrufsrecht geschaffen. § 312 Abs. 6 BGB sei aufgrund der vom Ge- setzgeber bekundeten Absicht, eine richtlinienkonforme Vorschrift zu schaffen, dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass er auf im Fernabsatz und außer- halb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge nicht angewendet werde. Ergänzend sei im Sinn eines obiter dictum darauf hinzuweisen, dass der Beklagte unabhängig von der Frage eines Widerrufs jedenfalls keinen Anspruch auf die volle Vergütung haben könne, weil seine zur Untermauerung der Honorar- berechnung im Prozess vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar einbezogen, die Regelung zur Vergütungsberechnung aber wegen Intransparenz unwirksam sei. Danach solle die Differenz der Jahresselbstbehalte von der Dif- ferenz der Beitragsprämien "abgezogen" werden, was zu einem negativen Be- trag führe; in krassem Gegensatz dazu habe der Beklagte die beiden Differenzen aber bei seiner Vergütungsberechnung addiert und damit gezeigt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen ihrem Wortlaut zu seinem Vorteil auslege. B. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. I. Die Revision ist zulässig. 10 11 12 13 - 6 - 1. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Revision zu- gelassen hat, ohne im Urteil nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Nach Einlegung der Revision hat das Berufungsgericht den Bundesgerichtshof als zur Verhand- lung und Entscheidung über Revision zuständiges Gericht bestimmt. Dieser ist damit für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 247/19, GRUR 2021, 866 [juris Rn. 7] = WRP 2021, 900 - Abschlagspflicht III, mwN). 2. Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unbeschränkt zugelassen. a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich nicht nur aus dem Entscheidungssatz des Berufungsurteils ergeben, sondern auch aus den Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 [juris Rn. 17] = WRP 2022, 1519 - Google-Drittauskunft, mwN). Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszuge- hen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Ge- samtstreitstoffs erheblich sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, ZfWG 2023 [juris Rn. 9], mwN). b) Danach ist die Revision im Streitfall unbeschränkt zugelassen. Der Um- stand, dass das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung zugelassen hat, reicht nicht für die Annahme einer Be- schränkung der Revisionszulassung auf die tragende Begründung des Beru- fungsurteils aus, die das Bestehen eines Widerrufsrechts der Klägerin, also den Anspruchsgrund betrifft. Eine solche Beschränkung wäre ohnehin unwirksam, 14 15 16 17 - 7 - weil sich die als obiter dictum bezeichneten Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchshöhe nicht auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, sondern auf denselben Anspruch der Klägerin beziehen. II. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Rückzahlungsanspruch infolge ihres Widerrufs der mit dem Be- klagten geschlossenen Honorarvereinbarung zugesprochen. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr an den Beklagten geleisteten Honorars aus § 357 Abs. 1 BGB zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte sie die zwischen ihr und dem Beklagten am 20. Februar 2018 geschlossene Honorarvereinbarung durch ihren Schriftsatz vom 29. August 2022 nicht wirksam gemäß § 312g BGB widerrufen. Die Anwen- dung dieser Vorschrift ist gemäß § 312 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. a) Nach § 312 Abs. 1 BGB sind die Vorschriften über Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen (§§ 312, 312a BGB) sowie über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzver- träge (§§ 312b bis 312h BGB) - also auch die Regelung über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB - auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. Abweichend davon sind nach § 312 Abs. 6 BGB auf Verträge über Versicherungen sowie auf Ver- träge über deren Vermittlung nur § 312a Abs. 3, 4 und 6 BGB anzuwenden, die allerdings kein Widerrufsrecht vorsehen. b) Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, als Versicherungsvermittler in der Form des Versicherungsmaklers nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 3 VVG für die Klägerin tätig. Er hat für die Klägerin aufgrund der Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, NJW 2018, 3715 [juris 18 19 20 21 - 8 - Rn. 10 bis 18] mwN). Der Umstand, dass der Auftrag auf einen Tarifwechsel ge- mäß § 204 VVG bei der B. und nicht auf einen Vertragsschluss mit einem anderen Versicherer ausgerichtet war, steht der Einordnung als Versicherungs- vermittlungsvertrag nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 2018, 3715 [juris Rn. 16]). c) Es besteht kein Bedürfnis für eine richtlinienkonforme Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 6 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge. aa) Aufgrund der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanz- dienstleistungen an Verbraucher besteht eine unionsrechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ein Widerrufsrecht für im Fernabsatz geschlossene Versiche- rungsvermittlungsverträge vorzusehen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Verpflichtung im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt. (1) Die Richtlinie regelt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Eine Finanzdienstleistung ist gemäß Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG bezeichnet der Begriff "Fernabsatzvertrag" jeden zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossenen, Finanz- dienstleistungen betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet. Ein Fern- kommunikationsmittel ist gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/65/EG jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des An- bieters und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 22 23 24 - 9 - 2002/65/EG und den weiteren Bestimmungen dieses Artikels tragen die Mitglied- staaten dafür Sorge, dass der Verbraucher den Vertrag - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertrags- schluss und Erhalt der vorgeschriebenen Unterlagen einschließlich einer ord- nungsgemäßen Widerrufsbelehrung widerrufen kann, ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. (2) Der deutsche Gesetzgeber hat sich für eine Umsetzung dieser Vorga- ben im Versicherungsvertragsgesetz entschieden. Gemäß der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fern- absatzverträge bei Finanzdienstleistungen wurden Versicherungs- und Versiche- rungsvermittlungsverträge vor dem Hintergrund der umfassenden Regelung im Versicherungsvertragsgesetz aus den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen im allgemeinen Schuldrecht ausgenommen (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 16). Nach der Entwurfsbegründung sind Versicherungen als Finanzdienstleistungen anzu- sehen; ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge erklärt sich lediglich daraus, dass eine geschlossene Rege- lung im Versicherungsvertragsrecht sachgerechter erschien. Zudem ging die Ent- wurfsbegründung davon aus, dass das von der Richtlinie 2002/65/EG geforderte Schutzniveau nicht notwendigerweise im Rahmen der (damaligen) §§ 312b bis 312f geschaffen werden musste (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 18 zu § 312b Abs. 1 und 3 Nr. 3 BGB-E; ebenso S. 29 zu den Änderungen im VVG). bb) Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsver- mittlungsverträge besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaa- ten, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzusehen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Ver- braucher, die nach ihrem Art. 3 Abs. 3 Buchst. d nicht für Verträge über Finanz- dienstleistungen gilt. Der Begriff "Finanzdienstleistung" ist nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2011/83/EU ebenso definiert wie nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG und erfasst auch einen Versicherungsvermittlungsvertrag. 25 26 - 10 - cc) Besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versiche- rungsvermittlungsverträge vorzusehen, muss die Vorschrift des § 312 Abs. 6 BGB insoweit nicht einschränkend ausgelegt werden (zur richtlinienkonformen Auslegung im Weg der teleologischen Reduktion vgl. BGH, Urteil vom 26. No- vember 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 [juris Rn. 21 bis 35]; Urteil vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 160/22, NJW-RR 2024, 49 [juris Rn. 18], jeweils mwN). Eine solche einschränkende Auslegung wird - soweit ersichtlich - in der Recht- sprechung und im Schrifttum auch nur für im Fernabsatz geschlossene Verträge befürwortet (vgl. LG Fulda, Urteil vom 9. Dezember 2016 - 1 S 70/16, juris Rn. 2 und 23; Schimikowski, r+s 2020, 606, 608; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312 Rn. 29; nur allgemein zu § 312 Abs. 6 BGB [§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB aF] vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 [juris Rn. 27] = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; ohne Aussage zur Frage einer einschrän- kenden Auslegung auch BGH, NJW 2018, 3715 [juris Rn. 22]). Hierüber muss im Streitfall nicht entschieden werden, weil ein Vertragsschluss unter ausschließli- cher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht in Rede steht. d) Ein Widerrufsrecht der Klägerin entsteht entgegen der Ansicht der Re- visionserwiderung auch nicht daraus, dass der Beklagte der Klägerin nicht ledig- lich einen Tarifwechsel bei der B. , sondern zudem Verträge mit der C. vermittelt hat. Aus der für den Anspruch des Beklagten maßgeblichen Hono- rarvereinbarung vom 20. Februar 2018 ergibt sich, dass sich der Auftrag der Klä- gerin lediglich auf eine günstigere Vertragsgestaltung bei der B. erstreckte und auch nur daraus eine Vergütungspflicht der Klägerin folgen sollte. Auch ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin bezieht sich daher allein auf diese vom Beklagten übernommene Tätigkeit, für die sich die Klägerin im Sinn des § 312 Abs. 1 BGB zur Zahlung eines Preises verpflichtet hat. Die von der Klägerin gegenüber der C. eingegangenen Verpflichtungen können somit 27 28 - 11 - nicht für die Begründung des Anspruchs des Beklagten, sondern lediglich für die Berechnung der Anspruchshöhe maßgeblich sein. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Bindung der Klägerin an die Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 ist nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VVG entfallen. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Versicherungsnehmer, der sein Wider- rufsrecht nach § 8 VVG wirksam ausgeübt hat, auch an einen mit dem Versiche- rungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Die Klägerin behauptet nicht, ihren Vertrag mit der B. - oder auch ihre Verträge mit der C. - widerrufen zu haben. Ob die Honorarvereinbarung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 VVG näher definierten Voraussetzungen eines mit dem Versiche- rungsvertrag zusammenhängenden Vertrags erfüllt, bedarf damit keiner Ent- scheidung. III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). C. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol- gendes hin: I. Die Honorarvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Klägerin ist aufgrund des vom Berufungsgericht bislang festgestellten Sachverhalts nicht als Vertrag über eine unerlaubte Rechtsdienstleistung nach § 134 BGB, § 3 RDG nichtig. 1. Dass der Beklagte grundsätzlich erlaubt als Versicherungsmakler ge- mäß § 34d Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 GewO tätig geworden ist, zieht die Klägerin nicht in Zweifel. 29 30 31 32 33 - 12 - 2. Soweit die nach der Honorarvereinbarung vom Beklagten vorzuneh- mende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der Tarife, die die Klägerin bei ihrem Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtlicher Hinsicht umfasste, war eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört (vgl. BGH, NJW 2018, 3715 [juris Rn. 20]). Feststellungen zu etwaigen weiteren Rechtsdienstleistungen als Bestandteil der Leistungen des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getrof- fen. Die Revisionserwiderung legt auch nicht konkret dar, inwieweit die vom Be- klagten ausgesprochene Empfehlung an die Klägerin, über die C. teil- weise ihren verbleibenden Selbstbehalt bei der B. und bestimmte dort nicht versicherte Zahnbehandlungskosten abzudecken, mit einer Rechtsbera- tung verbunden gewesen wäre. 3. Die Frage, ob der Beklagte seine Erlaubnis überschritten hat, weil er nach § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO nur Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen ge- sondertes Entgelt rechtlich beraten darf, stellt sich im Streitfall aufgrund der be- reits nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubten Tätigkeit des Beklagten ebenfalls nicht (zum Verhältnis der beiden Vorschriften vgl. BeckOK.GewO/Will, 60. Edition [Stand 1. Dezember 2023], § 34d Rn. 151 und 153 f.). II. Nach der Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Beklagten von 80 % (plus Mehrwertsteuer) der "berech- neten Jahresersparnis" der Klägerin. 1. Maßgeblich ist allein der allgemeine Wortsinn des Begriffs "Jahreser- sparnis". Die Definition des Begriffs "Jahresersparnis" in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen des Beklagten kann nicht für die Vergütungsberechnung herangezogen werden. 34 35 36 37 - 13 - a) Mit Recht hat das Berufungsgericht in seinen als obiter dictum bezeich- neten Ausführungen angemerkt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen des Beklagten zur Ermittlung der Jahresersparnis vorgesehenen Rege- lungen intransparent sind (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). aa) Der Transparenzkontrolle unterliegen AGB auch insoweit, als sie die Hauptleistung bestimmen (§ 307 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. BeckOK.BGB/ H. Schmidt, 69. Edition [Stand 1. Februar 2024], § 307 Rn. 71; Münch- Komm.ZPO/Wurmnest, 9. Aufl., § 307 Rn. 17 und 58). Im Streitfall ergibt sich bereits daraus eine Intransparenz, dass von dem Betrag, der aus dem 12-fachen der Differenz von altem und neuem Monatsbeitrag gebildet wird, "die Differenz der Jahresselbstbehalte abgezogen" werden soll. Diese Regelung lässt offen, ob der neue vom alten Jahresselbstbehalt zu subtrahieren ist oder umgekehrt (hier: 1.800 € minus 1.200 € oder 1.200 € minus 1.800 €). Ein schlichtes Abstellen auf die Differenz (hier: 600 €) führte zu dem offensichtlich nicht gewünschten Ergeb- nis, dass eine Erhöhung des Jahresselbstbehalts sich gleich auf den Vergütungs- anspruch des Beklagten auswirkte wie dessen Senkung. Zudem liefert die Rege- lung kein verständliches Berechnungsmodell für Fälle, in denen - wie im Streit- fall - neben einem Tarifwechsel in der Krankenversicherung ein Vertrag mit einer Unterstützungskasse abgeschlossen wird. bb) Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten wirksam in den zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Vertrag einbezogen worden sind, kann somit dahinstehen. b) Dass die Regelungen zur Berechnung der Vergütung des Beklagten aus der Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 ebenfalls Allgemeine Ge- schäftsbedingungen wären, behauptet die Revisionserwiderung nicht. Der dort verwendete Begriff "Jahresersparnis" ist gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Nach dem allgemeinen Wortsinn liegt nahe, nur eine gesicherte Reduzierung der 38 39 40 41 - 14 - Zahlungsverpflichtungen als Ersparnis anzusehen. Darunter fällt die Reduzie- rung der monatlichen Beiträge, nicht hingegen eine Reduzierung des jährlichen Selbstbehalts. Insoweit hängt die Erzielung einer Ersparnis von dem - nicht von vornherein zu beurteilenden - Umstand ab, inwieweit dem Versicherten an sich versicherte, aber unter den Selbstbehalt fallende Krankheitskosten entstehen. Allein soweit diese Krankheitskosten den neuen Selbstbehalt übersteigen, reali- siert sich die Reduzierung des Selbstbehalts als Ersparnis. Ob dieser Fall später eingetreten ist, kann kaum entscheidend sein, weil in der Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 ausdrücklich auf die "berechnete" Jahresersparnis abge- stellt wird. 2. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin - etwa im Sinn eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - an die Angaben in der von ihr gegengezeichneten Beratungsdokumentation zu Ausgangstarif (monatlich 470,94 €) und Zieltarif (monatlich 433,77 €) gebunden ist und inwieweit sie daher mit ihren Einwänden zur Anspruchsberechnung gehört werden kann. Legte man den Gesamtbeitrag der Klägerin ab 1. Januar 2019 bei Fortführung des Aus- gangstarifs von monatlich 428,87 € zugrunde, hätte sie keine gesicherte Ersparnis erzielt. 42 - 15 - 3. Die Behauptung der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, der Beklagte sei als Bestandsbetreuer bei der B. auch von dieser für den Tarifwechsel der Klägerin vergütet worden und müsse sich diese Vergütung entgegenhalten lassen, hat die Revisionserwiderung nicht aufgegriffen. Unabhängig davon er- schließt sich nicht, inwieweit die B. ein Interesse daran haben sollte, mit einer Provision für die Bestandsbetreuung auch einen Tarifwechsel abzugelten, der zu geringeren Beiträgen für sie führt. Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 13.10.2022 - 319 C 128/22 - LG Traunstein, Entscheidung vom 05.09.2023 - 2 S 2447/22 - 43 - 16 - Verkündet am 4. April 2024 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle