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Entscheidung

IX ZA 15/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080424BIXZA15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080424BIXZA15.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/23 vom 8. April 2024 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 8. April 2024 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Gründe: Die am 1. Dezember 2023 und 23. Dezember 2023 eingegangenen Eingaben des Schuldners, mit denen er sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2023 erhebt, sind als Gegenvorstellung auszulegen. Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Vor- bringen des Schuldners gegenüber den im Beschluss vom 12. Oktober 2023 genann- ten Gründen nicht durchgreift. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzu- lässig zu verwerfen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abgelaufen und ein Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hätte keine Aussicht auf Erfolg. Denn der Schuldner hat seine Er- klärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen - auch ausweislich der mit der Gegenvorstellung eingereichten Postbelege - erst Ende August 2023 und damit au- ßerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6; vom 23. September 2021 - IX ZA 3/21, juris Rn. 3; vom 26. Januar 2023 - III ZA 15/22, juris Rn. 5). 1 - 3 - Der Schuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 13.03.2023 - 3c IK 501/17 Ft - LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.06.2023 - 1 T 60/23 - 2