Entscheidung
2 StR 109/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090424B2STR109
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090424B2STR109.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 109/24 vom 9. April 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Begründung der Strafzumessung damit, dass sich die Strafe „deutlich vom unteren Rand des Strafrahmens abheben, den mittleren Bereich des Straf- rahmens aber noch nicht erreichen“ soll, entnimmt der Senat, dass das Landge- richt nur der Untergrenze des hier auch anwendbaren § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB gegenüber der Milderung des Strafrahmens aus § 177 Abs. 8 StGB gemäß § 177 Abs. 9 Satz 1 Var. 3 StGB Sperrwirkung beigemessen hat. Da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist, kann offen bleiben, ob auch die Ober- grenze des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. zu § 177 StGB aF BGH, Urteil vom 21. November 2002 – 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4); dafür würde jedenfalls sprechen, dass es einem An- - 3 - geklagten nicht zugute kommen sollte, wenn er über die Begehung eines beson- ders schweren Falls der Vergewaltigung hinaus auch den Qualifikationstatbe- stand erfüllt (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 177 Rn. 212). Menges Eschelbach Zeng Meyberg Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Marburg, 15.11.2023 - 6 KLs 1 Js 7811/19