Entscheidung
4 StR 479/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090424B4STR479
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090424B4STR479.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 479/23 vom 9. April 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrügen, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die Ab- lehnung von drei Beweisanträgen durch die Strafkammer wendet, sind jedenfalls unbegründet. Ausweislich der mitgeteilten Ablehnungsbeschlüsse hat das Land- gericht die Beweisanträge rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosig- keit zurückgewiesen, § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO. Die unter Beweis gestellten Indiz- tatsachen hat es dabei in das bisherige Beweisergebnis so eingestellt, als seien sie erwiesen. Zudem hat die Strafkammer jeweils mit konkreten Erwägungen be- gründet, warum es aus der behaupteten Beweistatsache keine entscheidungser- heblichen Schlussfolgerungen ziehen will (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294, 295; Beschluss vom - 3 - 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 389/18, NStZ 2019, 232, 233; Beschluss vom 18. März 2014 – 2 StR 448/13, NStZ-RR 2014, 252, 253). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Münster, 22.06.2023 ‒ 22 KLs-61 Js 1215/18-7/23