Entscheidung
4 StR 103/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100424B4STR103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100424B4STR103.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 103/24 vom 10. April 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2024 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. November 2023 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das – infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 13. März 2023 – aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20 Rn. 11; Beschluss vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN). Der Senat vermag jedoch auszu- schließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf noch mildere Strafen erkannt hätte. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 27.11.2023 ‒ 21 KLs 17/23 911 Js 711/23