Entscheidung
4 StR 474/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100424B4STR474
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100424B4STR474.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 474/23 vom 10. April 2024 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. August 2023 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeld- strafe im Fall II.1. der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs ei- nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen tatein- heitlich mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte, wegen Drittbesitzverschaf- fung kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung ju- gendpornografischer Schriften sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpor- nografischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mo- naten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewäh- rung ausgesetzt. 1 - 3 - Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat es allerdings im Rahmen des – im Übrigen rechtsfehlerfreien – Rechtsfolgenaus- spruchs versäumt, im Fall II.1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 4 StR 552/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 30.08.2023 ‒ 11-8 KLs 36 Js 584/22 9/23 2