Entscheidung
5 StR 85/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100424B5STR85
2mal zitiert
10Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100424B5STR85.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 85/24 vom 10. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. September 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todes- folge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich das spätere Opfer Ö. und der Zeuge B. wegen eines über Messenger-Dienste ausgetrage- nen Streits zum Zweikampf verabredet, wobei sich beide vor ihrem Zusammen- treffen wiederholt beleidigten und der Zeuge B. zur Kommunikation teilweise das Telefon des Angeklagten nutzte, so dass auch auf diesem Gerät Nachrichten 1 2 - 3 - beleidigenden Inhalts eingingen. Im Vorfeld des anstehenden Kampfes bewaff- nete sich der Zeuge B. mit einem Küchenmesser (Klingenlänge etwa 10 cm). Hiervon und über die anstehende Auseinandersetzung berichtete er sei- nen Freunden, darunter dem Angeklagten. Diese begleiteten den Zeugen B. zum vereinbarten Treffpunkt, an dem Ö. , ebenfalls in Begleitung mehrerer Per- sonen, erschien. Der Zeuge B. äußerte gegenüber einem der Begleiter des Ö. , er wolle mit diesem einen Einzelkampf, wobei er zugleich ausrief, er werde Ö. umbringen, der habe seine Mutter beleidigt. Der Angeklagte, der Ö. auf- grund dessen Profilbildes erkannt hatte, fasste spätestens jetzt den Entschluss, sich dem Plan des Zeugen B. anzuschließen und auf den Geschädigten Ö. körperlich einzuwirken. Unter Missachtung der getroffenen Abrede über ei- nen „Einzelkampf“ und im Bewusstsein der Bewaffnung des Zeugen B. so- wie dessen vorheriger Todesdrohung lief der Angeklagte direkt auf den Geschä- digten zu und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Anschließend griff er nach dessen Beinen, um ihn zu Boden zu bringen. Während der darauffolgenden Rangelei war der Geschädigte zumeist im Vorteil, wurde aber zwischenzeitlich von einem der Begleiter des Zeugen B. weggezogen. Im Verlauf des Kampf- geschehens versuchte der Zeuge B. , dem Geschädigten einen Tritt zu ver- passen und bewegte sich auf diesen zu. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer angenommen, dass der Zeuge B. dem Geschädigten bei die- ser Gelegenheit mit dem mitgeführten Messer zwei Stiche in den Oberkörper ver- setzte. Hierbei durchtrennte einer das Brustbein und der andere die Herzwand. An den Folgen der Herzverletzung verstarb der Geschädigte später im Kranken- haus durch Verbluten. - 4 - Das Landgericht hat die Tat rechtlich als (gemeinschaftliche) Körperver- letzung mit Todesfolge gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 227 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einer Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB gewürdigt. Dem Angeklagten seien als Mittäter sämtliche von dem stillschwei- genden Einvernehmen gedeckten Handlungen des Zeugen B. zuzurech- nen, namentlich die beiden Messerstiche in den Oberkörper des Geschädigten. In Kenntnis der Bewaffnung des Zeugen B. und der von ihm ausgesproche- nen Todesdrohung gegen den Geschädigten habe der Angeklagte als Erster auf diesen eingewirkt, womit er zugleich das Verhalten des Mittäters billigte. Hinsicht- lich der Todesfolge liege ihm Fahrlässigkeit zur Last. Er habe erkennen können, dass der eventuelle Einsatz eines Messers oder anderer Handlungen des Mittä- ters gemäß dessen Ankündigung zu tödlichen Verletzungen führen konnten. II. Die Verfahrensbeanstandung, mit der der Beschwerdeführer eine Verlet- zung der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO rügt, hat keinen Erfolg. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: a) Mit Anklageschrift vom 26. Juli 2022 war dem Angeklagten zur Last ge- legt worden, nach wechselseitigen Schlägen im Rahmen einer verabredeten kör- perlichen Auseinandersetzung, mit bedingtem Tötungsvorsatz den am Boden lie- genden Geschädigten mindestens zweimal massiv mit einem Messer in den Oberkörper gestochen zu haben, wobei ein Stich das Herz traf und zum Tod führte. Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ergebe sich gegen den am Tatort ebenfalls anwesenden Zeugen B. , obgleich er sich durch seinen 3 4 5 6 - 5 - Verteidiger dahingehend eingelassen habe, in Richtung des Geschädigten ge- stochen und diesen gegebenenfalls auch verletzt zu haben, kein dringender Tat- verdacht. Nach den Angaben anderer Zeugen sei eine Einwirkungsmöglichkeit des Zeugen B. auf den Geschädigten ausgeschlossen. Zudem lasse sich die aus dem Obduktionsgutachten ergebende Stichführung nur mit der Position des Angeklagten zum Geschädigten erklären. Dass am Griff des vermeintlichen Tatmessers eine Mischspur mit dominanten Anteilen des Zeugen B. festge- stellt werden konnte, ändere nichts an der Einschätzung, da auch Anteile der DNA des Angeklagten in der Spur enthalten gewesen seien. Mit Beschluss vom 24. November 2022 hat die Strafkammer das Haupt- verfahren eröffnet und zugleich den gegen den Angeklagten erlassenen Haftbe- fehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2022 aufgehoben, weil zwar ein hinreichender, jedoch kein dringender Tatverdacht bestehe. Denn nach dem Er- gebnis der zur Anklage führenden Ermittlungen sei nicht auszuschließen, dass die Messerstiche durch den Zeugen B. ausgeführt wurden, welcher sich zu- vor mit dem Geschädigten gestritten, ihn zur Durchführung einer Schlägerei auf- gefordert und dem er mit dem Tod gedroht habe. Zudem sei die DNA des Zeugen B. , der einen Messereinsatz gegen den Geschädigten über seinen Rechts- anwalt eingeräumt hatte, am Griff der mutmaßlichen Tatwaffe gefunden worden. Am 12. Hauptverhandlungstag, den 25. August 2023, erteilte der Vorsit- zende dem Angeklagten folgenden rechtlichen Hinweis: „Der Angeklagte wird für den Fall, dass nicht festgestellt wird, dass er die zum Tode führenden Messersti- che ausgeführt hat, gem. § 265 StPO darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todes- folge, §§ 227, 25 Abs. 2 StGB, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, 7 8 - 6 - §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, 25 Abs. 2 StGB, und mit Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB, in Betracht kommen kann.“ Am 14. Hauptverhandlungstag, den 14. September 2023, gab der Vorsit- zende gemäß § 257b StPO bekannt, dass nach vorläufiger Bewertung der Be- weisaufnahme die Strafkammer „nicht mit einer für eine Verurteilung notwendi- gen Sicherheit feststellen [könne], dass der Angeklagte die beiden Messerstiche eigenhändig gegen das Tatopfer geführt hat.“ Weitere Hinweise sind nicht erteilt worden. b) Der Beschwerdeführer, der den Tatvorwurf bestritten und sich sonst nicht zur Sache eingelassen hat, ist der Auffassung, dass der ihm und seinem Verteidiger erteilte Hinweis sprachlich irreführend und inhaltlich unzureichend ge- wesen sei. Die tatsächliche Abweichung im Tatbild zwischen Anklagevorwurf und Urteil hätte durch Substantiierung des Hinweises förmlich bekannt gegeben wer- den müssen. 2. Die gesetzliche Hinweispflicht ist nicht verletzt. a) Nach § 265 Abs. 1 StPO hat das Gericht einen förmlichen Hinweis zu erteilen, wenn infolge einer anderen rechtlichen Beurteilung bei gleichbleiben- dem Sachverhalt oder wegen neuer Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht eine Verurteilung wegen eines anderen als dem in der Anklage bezeichneten Strafge- setzes in Betracht kommt. Der Hinweis muss eindeutig sein und den Angeklagten und seinen Verteidiger in die Lage versetzen, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Daher muss für den Angeklagten und den Verteidiger aus dem Hinweis allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage nicht nur erkennbar sein, auf welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts eine Verurteilung möglicherweise gestützt werden kann, sondern auch, 9 10 11 12 - 7 - durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale des Straftatbe- standes als möglicherweise erfüllt ansieht. Der Hinweis muss geeignet sein, dem Angeklagten Klarheit über die tatsächliche Grundlage des abweichenden rechtli- chen Gesichtspunktes zu verschaffen und ihn vor einer Überraschungsentschei- dung zu bewahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 – 3 StR 443/20 mwN; vom 13. Juli 2018 – 1 StR 34/18, NStZ 2018, 673, 674 f.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 265 Rn. 31; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 73). b) Der am 12. Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden der Strafkammer erteilte und protokollierte Hinweis erfüllte die genannten Anforderungen. Dieser bezeichnete die aus Sicht der Strafkammer abweichend von der zugelassenen Anklage in Betracht kommenden Straftatbestände, nach denen der Angeklagte sich bei Vorliegen einer bestimmt bezeichneten Sachverhaltsvariante schuldig gemacht haben könnte. Damit ist der gesetzlichen Hinweispflicht Genüge getan worden. aa) Im Einzelfall kann bei einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO auch die bloße Bezeichnung der neu in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen ausreichen; dies gilt insbesondere bei unveränderter Sachlage, aber auch, wenn die tatsächlichen Grundlagen des neu in Betracht gezogenen Straftatbestandes für den Angeklagten ohne Weiteres zweifelsfrei ersichtlich sind (vgl. BGH, Be- schluss vom 20. Mai 2021 – 3 StR 443/20 mwN; Urteile vom 16. Oktober 1962 – 5 StR 276/62, BGHSt 18, 56, 57 f.; vom 3. November 1959 – 1 StR 425/59, BGHSt 13, 320, 324; BeckOK StPO/Eschelbach, 51. Ed., § 265 Rn. 18; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 265 Rn. 31; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 265 Rn. 15b; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 75). Letzteres ist hier der Fall gewesen. 13 14 - 8 - bb) Die tatsächlichen Grundlagen der neu in Betracht gezogenen Straftat- bestände waren für den (verteidigten) Angeklagten aufgrund des erteilten Hin- weises zweifelsfrei ersichtlich. Die der geänderten rechtlichen Wertung der Straf- kammer zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen ergaben sich aus der mit dem Eröffnungsbeschluss verbundenen Haftentscheidung. Diese zeigte einen al- ternativen Sachverhalt auf, wonach der Zeuge B. die zum Tode führenden Messerstiche gegen den Geschädigten eigenhändig ausgeführt haben konnte. Hierdurch hat die Strafkammer die bereits in der Anklageschrift aufgeworfene Frage eines Messereinsatzes durch diesen Zeugen aufgegriffen und anders ge- wertet. Genau auf dieses Alternativgeschehen hat sich der rechtliche Hinweis am 12. Hauptverhandlungstag bezogen („für den Fall, dass nicht festgestellt wird, dass [der Angeklagte] die zum Tode führenden Messerstiche ausgeführt hat“). Durch die zusätzliche Erklärung des Vorsitzenden am 14. Hauptverhandlungstag über die – einen sachlichen Bezug zum erteilten Hinweis und der Haftentschei- dung aufweisende – vorläufige Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dem Angeklagten und seinem Verteidiger die für die Entscheidung des Land- gerichts maßgebliche Tatsachenbasis nochmals verdeutlicht worden. Weiterge- hende Anforderungen ergaben sich gemessen am Sinn und Zweck des § 265 StPO, den Angeklagten vor Überraschungen zu bewahren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20, BGHSt 66, 20, 26), nicht. 15 - 9 - Durch den mit Gesetz vom 17. August 2017 geschaffenen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist der Umfang der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO nicht er- weitert worden. Der Gesetzgeber hat insoweit an die ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht. Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze sollten kodifiziert, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht eingeführt wer- den (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276/23, NJW 2024, 1595, 1597; vom 20. Mai 2021 – 3 StR 443/20; vom 24. Juli 2019 – 1 StR 185/19, NStZ 2020, 97 f.; Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 StR 688/18; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 265 Rn. 26; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 50). III. Die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Einsatz des Messers gegen den Geschädigten war nach den Feststellungen vom gemeinsamen Tatplan des An- geklagten und des Zeugen B. umfasst. Die Annahme des Landgerichts, die letztlich zum Tode des Geschädigten führenden Handlungen des Zeugen B. seien vom stillschweigenden Einverständnis des Angeklagten gedeckt gewesen, beruht auf einer Gesamtschau aus dem Verhalten des Angeklagten, seiner Kenntnis von der Bewaffnung des Zeugen B. und von dessen Ausruf, er werde den Geschädigten umbringen. Indem der Angeklagte den Geschädigten unter diesen Umständen zuerst angriff, schloss er sich dem Tatplan des Zeugen B. an und billigte auch den Messereinsatz. Dass die Strafkammer den 16 17 18 - 10 - Angeklagten nicht wegen (mittäterschaftlichen) Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt hat, beschwert ihn nicht. Cirener Mosbacher RiBGH Köhler ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 22.09.2023 - (508 KLs) 278 Js 22/22 (21/22)