Entscheidung
VIII ZA 17/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160424BVIIIZA17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160424BVIIIZA17.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 17/23 vom 16. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Se- nats vom 19. März 2024, durch den der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landge- richts Hanau vom 15. November 2023 zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen. Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Einga- ben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Be- scheidung durch den Senat rechnen kann. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Schuldners in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 1 - 3 - 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentschei- dende Gericht - hier durch den Bundesgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senats- beschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 19. März 2024 den Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zu- grundelegung des Vorbringens des Schuldners umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ge- gen den genannten Beschluss des Landgerichts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfah- rensstadium abgesehen. 2 - 4 - 2. Soweit in der Anhörungsrüge des Schuldners zugleich eine Gegenvor- stellung gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 13.06.2023 - 82 M 6335/22 - LG Hanau, Entscheidung vom 15.11.2023 - 8 T 41/23 - 3