Leitsatz
IV ZR 91/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170424UIVZR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170424UIVZR91.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 91/23 Verkündet am: 17. April 2024 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: nein AVB Hausratversicherung (hier: § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84) Der Senat hält daran fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 22). BGH, Urteil vom 17. April 2024 - IV ZR 91/23 - OLG München in Augsburg LG Memmingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 27. März 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Ober- landesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 20. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt als Erbe seines während des Rechtsstreits ver- storbenen Vaters Deckung aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. In den vom Vater des Klägers mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind deren Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) einbezogen. Gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84 liegt ein Einbruchdiebstahl unter anderem dann vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt. 1 - 3 - Der Kläger hat behauptet, in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezem- ber 2016 seien während der Abwesenheit seiner Eltern unbekannte Täter in das versicherte Wohngebäude eingedrungen. Die Täter hätten sich durch Aufhebeln des linken, geschlossenen Fensters im Erdgeschoss Zu- tritt verschafft, nachdem sie zunächst vergeblich versucht hätten, das mitt- lere Erdgeschossfenster aufzuhebeln. Sie hätten das Gebäude nach Wert- sachen durchsucht und aus einem Kleiderschrank im Obergeschoss einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen entwendet. Die auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat ausgeführt, der Kläger habe das äußere Bild des von ihm behaupteten Einbruchdiebstahls nicht hinreichend bewiesen. Das Landgericht habe die Spurenlage nicht deshalb offenlassen können, weil ein Versicherungsfall auch bei einem Einsteigen der Täter in das Ge- bäude vorliege. Wären die Täter durch ein angelehntes und nicht verrie- geltes Fenster in das Gebäude gelangt, sei dies ein anderer Sachverhalt 2 3 4 5 - 4 - als derjenige, den der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht habe. Außerdem liege auf der Hand, dass die festgestellten Spuren nicht zu einem Einsteigediebstahl passten. Hätten die Täter ohne weiteres ins Gebäude einsteigen können, lasse sich nicht erklären, warum sie dennoch Aufbruchspuren erzeugt hätten. Die mit sachverständiger Hilfe aufgeklärte Spurenlage vermittele das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht. Die Hebelspuren am mitt- leren Fenster, das die Polizeibeamten in Kippstellung vorgefunden hätten, könnten nach den Feststellungen des Sachverständigen nur bei einem verriegelten Fenster erzeugt werden. Dafür habe sich der Drehhebel des Fensters - anders als auf einem bei den Ermittlungsakten befindlichen Foto - in waagerechter Stellung befinden müssen. Der Einwand, das Fens- ter habe sich womöglich zur Tatzeit noch nicht in Kippstellung befunden, beruhe auf einer nur als möglich in den Raum gestellten Theorie des Klä- gers, der das Landgericht nicht habe nachgehen müssen. Das Einstiegs- fenster habe der Sachverständige bei seiner Untersuchung in verschlos- senem Zustand nicht von außen öffnen können, obwohl er tiefere Spuren als die von ihm am Fenster vorgefundenen verursacht habe. Gewaltsam habe er das Fenster erst öffnen können, als er wesentlich stärkere Gewalt angewandt und damit zuvor nicht vorhandene Einbruchspuren verursacht habe. Erfolglos bleibe der Einwand des Klägers, es sei möglich, dass der Griff des Einstiegsfensters nicht bis zur Arretierung geschoben gewesen sei, so dass das Fenster mit geringerem Kraftaufwand habe geöffnet wer- den können. Zwar sei der Griff auf einem von der Polizei von außen auf- genommenen Foto nicht zu erkennen und müsse sich deshalb in nicht ver- riegelter, senkrechter Position befunden haben. Wie er in diese Position 6 7 - 5 - gelangt sei, habe sich aber nicht feststellen lassen. Zum vom Kläger ge- zeichneten äußeren Bild gehöre zudem, dass das Gebäude ordnungsge- mäß verschlossen gewesen sei. Die bloße Möglichkeit, es sei versäumt worden, das Fenster zu verriegeln, sei keine bestimmte Behauptung des Klägers. Bei einem unverriegelten Fenster leuchte zudem nicht ein, wieso ein Täter noch Einbruchspuren anbringe, anstatt schnell und leise einzu- steigen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge- richt hat die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls überspannt und seiner diesbezüglichen Prüfung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt. 1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedin- gungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zuzubilligen. Er genügt seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedin- gungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 13; vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 9 f.). Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemel- deten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldieb- stahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO; vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 10). Keine Voraussetzung ist da- gegen, dass die festgestellten Spuren stimmig in dem Sinne sind, dass sie 8 9 - 6 - zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein (Se- natsurteil vom 8. April 2015 aaO Rn. 22). Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Dieb- stahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45 [juris Rn. 10]; Senats- beschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146 [juris Rn. 2]). 2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht den Nachweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls mit einer nicht trag- fähigen Begründung verneint. a) Zu Unrecht stellt es darauf ab, dass der Sachverständige das Einstiegsfenster erst mit erheblicher Gewaltanwendung und unter Verur- sachen zuvor nicht vorhandener Einbruchspuren hat öffnen können. Damit verlangt das Berufungsgericht für den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls das Vorhandensein eines widerspruchsfreien, also stimmigen Spurenbilds und hält dem Kläger darüber hinaus das Fehlen der bei der behaupteten Vorgehensweise der Täter zu erwartenden, stär- keren Hebelspuren entgegen. In der Sache vermisst es den Nachweis ei- nes typischen Tatablaufs, der aber keine Voraussetzung für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls ist. 10 11 - 7 - b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts betreffend die Verrie- gelung der beiden Fenster hindern den Nachweis des äußeren Bildes ei- nes Einbruchdiebstahls ebenfalls nicht. Er scheidet nicht deshalb aus, weil die Hebelspuren am mittleren Fenster nur bei einem verriegelten Fenster erzeugt werden können, die Polizeibeamten das Fenster aber in Kippstel- lung vorgefunden haben und der Fenstergriff sich auf einem Foto in den Ermittlungsakten nicht in der für eine Verriegelung notwendigen waage- rechten Stellung befunden hat. Entsprechendes gilt für die nicht aufklär- bare Frage der Verriegelung des Einstiegsfensters. Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhanden - seins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Min- desttatsachen fehlen (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 22; vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13). So liegt es hier nicht. Das Berufungsgericht hat das äußere Bild ei- nes Einbruchdiebstahls nicht aufgrund der verbleibenden Unklarheiten verneinen und dem Kläger insoweit einen unzureichenden Vortrag zum Tatgeschehen vorwerfen dürfen. Damit verlangt es zu Unrecht eine ins Detail gehende und widerspruchsfreie Schilderung des Tatgeschehens. Die dem Versicherungsnehmer zukommenden Beweiserleichterungen be- ruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typi- schen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurück- lassen möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versiche- rungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schüt- zen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu 12 13 - 8 - beweisen (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO Rn. 13; vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 9). 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus an- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die im Revisionsverfahren zu- grunde zu legenden Tatsachen lassen mit hinreichender Wahrscheinlich- keit den Schluss auf einen bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahl zu. III. Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. 1. Sollte nach Aufklärung der weiteren vom Kläger vorgetragenen Tatumstände das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls zu bejahen sein, können die vom Berufungsgericht angenommenen Un- stimmigkeiten im Spurenbild für die Frage einer Vortäuschung des Versi- cherungsfalls Bedeutung erlangen. Ist dem Versicherungsnehmer der Be- weis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Ver- sicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen allerdings nach stän- diger Rechtsprechung des Senats auch ihm Beweiserleichterungen zu. Er- forderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erhe blicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vor- getäuscht ist (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 14; vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981 [ju- ris Rn. 9]). So kann etwa das Fehlen weiterer Spuren für sich allein oder 14 15 16 - 9 - im Zusammenhang mit anderen Indizien ausreichend sein, um eine erheb- liche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu begründen (Senatsurteil vom 8. April 2015 aaO Rn. 26). 2. Ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl durch Einsteigen in das Gebäude kann nicht mit der Begründung verneint werden, darin liege prozessual ein anderer Sachverhalt als derjenige, den der Kläger zum Ge- genstand seiner Klage gemacht habe. Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen (Senats- urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 508/14, r+s 2017, 490 Rn. 23). Der Kläger kann sich deshalb für den Fall, dass ihm der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbrechens nicht gelingt, angesichts der Feststellungen des Sach- verständigen hilfsweise auf ein Eindringen der Täter in das Gebäude durch ein unverschlossenes Fenster berufen haben. In diesem Fall wäre zu prü- fen, ob darin ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl durch Einsteigen liegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - IV ZR 233/92, r+s 1994, 63 [juris Rn. 6, 10]). Dessen Vorliegen kann nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, die Spurenlage passe nicht zu einem Einsteigen der Täter in das Gebäude. Der Auffassung, bei Einsteigen der Täter in das Gebäude ließen sich die festgestellten Aufbruchspuren nicht erklären, liegt wiederum die Erwartung eines stimmigen Spurenbildes zu- grunde. Stattdessen genügt auch hier, dass die festgestellten Tatsachen nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den 17 - 10 - Schluss auf ein bedingungsgemäßes Einsteigen der Täter in das Gebäude zulassen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 aaO [juris Rn. 12]). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf- Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 29.09.2020 - 23 O 495/18 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.03.2023 - 14 U 6119/20 -