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Entscheidung

V ZR 125/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170424BVZR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170424BVZR125.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 125/23 vom 17. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik, die Richterin Laube und den Richter Dr. Schmidt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2024 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbrin- gen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 1 - 3 - Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgese- hen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2023 - V ZR 155/22, juris Rn. 1). Brückner Göbel Malik Laube Schmidt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.03.2018 - 22 O 6/17 - KG, Entscheidung vom 16.05.2023 - 21 U 65/18 -