Entscheidung
VIa ZR 1132/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230424BVIAZR1132
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230424BVIAZR1132.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1132/22 vom 23. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2024 durch die Rich- terin am Bundesgerichtshof Wille als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr des Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat beantragt, den Gegen- standswert seiner verfahrenseinleitenden Tätigkeit im Revisionsverfahren auf bis 35.000 € festzusetzen. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem ge- richtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8). III. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war damit beauftragt, Revi- sion einzulegen und alsdann die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen. Dementsprechend hat er zunächst unbeschränkt Revision eingelegt und erst in der Revisionsbegründung einen geringeren als den mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Betrag verlangt. In einem solchen Fall bemisst sich der Gegenstand der Verfahrensgebühr nach der durch das Berufungsurteil begrün- deten vollen Beschwer des Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 1 2 3 - 3 - - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 18 f. und 29). Vorliegend beträgt die Be- schwer der Klägerin durch das Berufungsurteil mit Blick auf den zurückgewiese- nen Berufungsantrag zu 1 - auch unter Berücksichtigung der weiteren Laufleis- tung des Fahrzeugs bis zur Berufungsverhandlung - bis 35.000 €. IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kos- ten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Wille Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.11.2021 - 14 O 281/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2022 - 24 U 278/21 - 4