Entscheidung
4 StR 59/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424B4STR59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424B4STR59.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 59/24 vom 24. April 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Zurücknahme der Revision - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 beschlossen: Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos. Gründe: 1. Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist erst am 10. April 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. August 2023 bereits mit Beschluss vom 12. März 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision zugunsten des Angeklagten im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwie- sen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Senatsbeschluss ist mit allen Unter- schriften versehen bereits vor Eingang der Rücknahmeerklärung in den Ge- schäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt. 2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht am 20. Feb- ruar 2024 erklärte Zurücknahme ist unbeachtlich, denn die Sache war zu diesem Zeitpunkt nach dem Eingang der Akten bereits beim Bundesgerichtshof anhän- gig. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Re- vision zuständig (vgl. Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 347 Rn. 6). Der Senatsbe- schluss ist somit – auch wenn der vom Verteidiger beanstandete „Fehler in der 1 2 - 3 - Weiterleitung“ nicht in die Sphäre des Angeklagten fällt – unabänderlich. Denn die Revisionsentscheidung hat die Rechtskraft des angefochtenen Urteils teil- weise unmittelbar herbeigeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 1 StR 47/23 Rn. 2; Beschluss vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11 Rn. 3). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Hagen, 04.08.2023 ‒ 46 KLs - 200 Js 1269/22 - 1/23