Entscheidung
5 StR 15/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR15.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 15/24 vom 24. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz des Tat- erlangten lediglich in Höhe von 8.655 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Bremen, 04.09.2023 - 3 KLs 550 Js 75743/16 (3/23)