OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 40/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR40
2mal zitiert
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR40.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 40/24 vom 24. April 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bremen vom 16. November 2023 a) im Schuldspruch im Fall II.7 der Urteilsgründe mit den Fest- stellungen zum subjektiven Tatbestand sowie b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, Diebstahls in fünf Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls mit Waf- fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch in den Fällen II.1 bis 6 der Urteilsgründe keinen den An- geklagten beschwerenden Rechtsfehler erbracht. 2. Der Schuldspruch im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen schweren (an- gesichts der erfüllten Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB richtig: beson- ders schweren) räuberischen Diebstahls hält hingegen revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte in diesem Fall mit der nach § 252 StGB erforderlichen Beutesiche- rungsabsicht handelte. In den Urteilsgründen findet dieses subjektive Tatbe- standsmerkmal keine Erwähnung; in den Feststellungen führt die Strafkammer lediglich aus, dass der Angeklagte, nachdem er in ein Verwaltungsgebäude eines Verkehrsbetriebs eingebrochen war und dort im Wesentlichen Bargeld und ein Smartphone gestohlen hatte, nach dem Verlassen des Gebäudes von Zeugen umkreist wurde. Er habe sich bedrängt gefühlt und deshalb eine Schere aus sei- ner Hosentasche geholt, die er den Zeugen mit den Worten: „ich stech euch ab!“ vorhielt. Die Zeugen machten ihm daraufhin aus Angst vor Verletzungen Platz und ließen ihn passieren. 1 2 3 - 4 - In der Beweiswürdigung hat das Landgericht die Einlassung des Ange- klagten wiedergegeben, der angegeben hat, es „seien Menschen gekommen und er habe nur weggewollt“. Er habe so etwas gesagt wie: „lasst mich in Ruhe“. Die festgestellte verbale Drohung und das Vorhalten eines metallischen, spitzen Ge- genstands hat die Strafkammer alsdann den Aussagen der Zeugen entnommen. Damit ist die nach § 252 StGB erforderliche Beutesicherungs- oder auch Besitzerhaltungsabsicht nicht belegt. Denn dafür genügt es nicht, wenn der Täter das Nötigungsmittel etwa nur einsetzt, um die Aufklärung der Tat oder die Fest- stellung seiner Person zu verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Mai 1956 – 5 StR 86/56, BGHSt 9, 162, 163 f.; vgl. auch MüKo-StGB/Sander, 4. Aufl., § 252 Rn. 16). Ob hier lediglich eine solche Fluchtabsicht vorlag, kann der Senat mangels entsprechender Ausführungen der Strafkammer zum Vorstel- lungsbild des Angeklagten nicht prüfen. Um der zur neuen Entscheidung berufenen Strafkammer widerspruchs- freie Feststellungen zu ermöglichen, hat der Senat die Feststellungen zum sub- jektiven Tatbestand insoweit insgesamt aufgehoben. 3. a) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.7 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe, die zugleich die Ein- satzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten darstellt; bereits damit ist der Ge- samtstrafe die Grundlage entzogen. 4 5 6 7 - 5 - b) Aber auch die Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis 6 der Urteilsgründe haben keinen Bestand. In den Fällen II.1, 2 und 4 bis 6 hat die Strafkammer die Strafen jeweils aus dem gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zugemessen. Sie hat ausgeführt, dass das „gesamte Tatbild ein- schließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit (…) vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in so erheblichem Maße“ abweiche, „dass die Anwendung des Regelstrafrahmens geboten erschiene“. Ungeachtet der sich aus dieser Formulierung ergebenden sprachlichen Unstim- migkeit hat das Landgericht insoweit unter Missachtung der gebotenen Prüfungs- reihenfolge schon nicht erkennbar geprüft, ob allein schon das Vorliegen des ver- typten Milderungsgrundes zur Verneinung des besonders schweren Falls des Diebstahls hätte führen können; dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1992 – 5 StR 286/92, BGHR StGB § 1 Gesamtwürdigung, unvollstän- dige 11; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 49 Rn. 3 mwN). Im Fall II.3 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Strafe aus dem nach § 21, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB zugemessen und nicht erwogen, ob gegebenenfalls auch die An- wendung des einfach gemilderten Strafrahmens des minder schweren Falles nach § 244 Abs. 3 StGB in Betracht gekommen wäre. Auch dies erweist sich aus den genannten Gründen als rechtsfehlerhaft. 8 9 10 11 - 6 - Der Senat vermag – anders als der Generalbundesanwalt – trotz der mo- deraten Einzelstrafen von vier Mal vier Monaten (Taten II.1 bis 4 der Urteils- gründe), sechs Monaten (Fall II.6 der Urteilsgründe) und acht Monaten (Fall II.5 der Urteilsgründe) nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei richtiger Bewer- tung des minder schweren Falles und des besonders schweren Falles eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen hätte, zumal in den Fällen, in de- nen es kurze Freiheitsstrafen verhängt hat, auch die Vorschrift des § 47 StGB mit keinem Wort erwähnt wird. Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Bremen, 16.11.2023 - 1 KLs 520 Js 29321/23 (24/23)