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Entscheidung

VII ZR 205/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424BVIIZR205
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424BVIIZR205.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 205/22 vom 24. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2022 in der Fassung des Be- richtigungsbeschlusses vom 14. Dezember 2022 wird mit der Maß- gabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dadurch berichtigt wird, dass in dessen Ab- satz 4 das Wort "weitere" gestrichen wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis 140.000 € Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 2. Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Das Berufungsgericht gelangt in den Entscheidungsgründen zu dem Er- gebnis, dass der fällige Teil des Vergütungsanspruchs der Beklagten in Höhe von 1 2 3 - 3 - 79.380 € durch Aufrechnung der Klägerin mit ihrem pauschalierten Schadenser- satzanspruch in Höhe von 90.000 € erloschen ist und ein Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 10.620 € besteht. Dies gelangt im Tenor der berufungsge- richtlichen Entscheidung aber nur unvollkommen zum Ausdruck, weil das Beru- fungsgericht zwar eine teilweise Änderung der landgerichtlichen Entscheidungs- formel, allerdings keine Neufassung des Tenors vorgenommen hat. Insoweit ver- bliebe es bei der landgerichtlichen Urteilsformel der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 24.847,10 € nebst Zinsen und daneben bei der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von "weiteren" 10.620 € nebst Zinsen im Tenor des Beru- fungsurteils selbst. Dies war erkennbar vom Berufungsgericht nicht gewollt und unterliegt als offenbare Unrichtigkeit der Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt sich die Berich- - 4 - tigung jedoch nicht auf die Kostenentscheidung aus, da die Schadensersatz- summe von 24.847,10 € in der im Vergleich zur landgerichtlichen Entscheidung weitergehenden Aufrechnung aufgeht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.03.2021 - 2-31 O 8/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.10.2022 - 29 U 62/21 - 4