Entscheidung
4 StR 458/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250424B4STR458
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250424B4STR458.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 458/23 vom 25. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2024 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 12. Juli 2023 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 2.7. der Ur- teilsgründe [„Die sechste Tat“] wegen „vorsätzlicher“ Kör- perverletzung verurteilt worden ist; insoweit wird das Ver- fahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen- digen Auslagen des Angeklagten; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und der Körperverlet- zung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und „vorsätzli- cher“ Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb- rigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2.7. der Urteilsgründe [„Die sechste Tat“] wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung kann nicht bestehen blei- ben, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für ein Körperverletzungsdelikt (§ 223 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen ereignete sich die fragliche Tat an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Dezember 2017. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme war die Erhebung der Anklage vom 15. Februar 2023 (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB). Sie erfolgte nach Ablauf der Verjährungsfrist, so dass Verfolgungsverjährung einge- treten ist. Die Vernehmung anlässlich der Haftbefehlseröffnung am 24. Septem- ber 2021 und der Erlass des Haftbefehls vom gleichen Tag konnten die Verjäh- rung nicht nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 StGB unterbrechen, weil die gegenständliche Tat nicht Teil des insoweit eröffneten und im Haftbefehl nieder- gelegten Tatvorwurfs war. 2. Der Eintritt der Verjährung begründet ein Verfolgungshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 1 2 3 4 - 4 - 13. Februar 2024 – 4 StR 315/23 Rn. 8). Zugleich hat der Senat den Schuld- spruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abgeändert. 3. Trotz der Einstellung des Verfahrens im genannten Fall hat die Gesamt- freiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einsatz- strafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie drei weiterer Einzelstrafen von jeweils deutlich über drei Jahren Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedri- gere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Ver- fahrensrügen haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Bartel Maatsch Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Essen, 12.07.2023 ‒ 25 KLs-12 Js 4032/21-9/23 5 6