Entscheidung
AnwZ (Brfg) 5/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ.BRFG.5.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5/24 vom 25. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 25. April 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. August 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsge- richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig ver- worfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. August 2023, dem Kläger zugestellt am 9. Dezember 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 1 - 3 - 2024 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 ist der Klä- ger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Beru- fung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver- werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begrün- dungsfrist am 9. Februar 2024 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre. 2 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Liebert Ettl Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Hamm Entscheidung vom 25.08.2023 - 1 AGH 4/23 - 3