Entscheidung
III ZB 68/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250424BIIIZB68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250424BIIIZB68.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 68/23 vom 25. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juni 2023 - 10 U 82/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 10.000 € Gründe: I. Am 24. April 2023 verurteilte das Landgericht die Beklagte unter anderem zur Herausgabe einer von ihr verwalteten und vermieteten Ferienwohnung des Klägers und stellte fest, dass die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien be- endet sei. Gegen dieses ihr am 25. April 2023 zugestellte Urteil legte die Beklagte mit am 5. Juni 2023 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz ihres Pro- zessbevollmächtigten Rechtsanwalt F. vom 4. Juni 2023 Berufung ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Dieser und ein am 12. Juni 2023 eingegangener weiterer Schriftsatz vom selben Tag sowie die beigefügten eidesstattlichen Ver- sicherungen der Kanzleimitarbeiterinnen A. und K. enthalten zu- nächst folgendes Wiedereinsetzungsvorbringen: 1 - 3 - Nach Erhalt des Urteils habe die Beklagte am 28. April 2023 Frau A. mitgeteilt, keine Berufung einlegen zu wollen, worauf diese am selben Tag - ent- gegen der für die Kanzlei geltenden "Arbeitsanweisung elektronische Postein- gangsverarbeitung - Version: 27.10.2022" unter Abschnitt II, vierter Spiegelstrich und einem bei deren Besprechung im November 2022 ausdrücklich erteilten Ver- bot - die Berufungsfrist im elektronischen und im "händischen" Kalender gestri- chen habe. Am 22. Mai 2023 habe die Beklagte Frau K. mitgeteilt, dass doch Berufung eingelegt werden solle. Daraufhin habe diese den Entwurf einer Berufungsschrift gefertigt und ohne Hinweis auf dessen Eilbedürftigkeit am Don- nerstag, dem 25. Mai 2023, in den mit 60 bis 70 Dokumenten erheblich überfüll- ten elektronischen Postkorb von Rechtsanwalt F. eingestellt, wobei sie weder diesen oder andere kanzleiangehörige Rechtsanwälte informiert noch ge- prüft habe, wann die Berufungsfrist ablaufe. Zum weiteren Ablauf des Geschehens ist in der eidesstattlichen Versiche- rung von Frau K. vom 12. Juni 2023 ausgeführt: "Aufgrund der erheblichen Mehrbelastung durch die Abwesenheit von Frau A. ist es so, dass der Post- korb dort immer erst am Wochenende abgearbeitet wird. Nur die dem Rechtsan- walt vorliegenden Fristen, die entsprechend in den Kalendern ersichtlich sind, werden ggfs. vorab abgearbeitet, dies aber nicht anhand des Postkorbes, son- dern der Fristenkalender. Die Fristeigenschaft ist aber ebenso nicht im Postkorb erkennbar, sondern wird von den Rechtsanwälten über die händischen und elek- tronischen Kalender abgeglichen. Für den Rechtsanwalt war daher nicht erkenn- bar, dass eine Frist ablief, eine Kennzeichnung war insoweit nicht erfolgt, ge- nauso ein nachträglicher Fristen(-wieder)eintrag." 2 3 - 4 - Nach Hinweis darauf, dass Frau K. am 22. Mai 2023 eine Anweisung hätte einholen müssen, da sie nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versiche- rung gewusst habe, dass der Entwurf der Berufungsschrift eilbedürftig gewesen sei und ohne Information der Rechtsanwälte im elektronischen Postkorb "unter- gehen" würde, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2023 den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und ihre Beru- fung als unzulässig verworfen. Es hat angenommen, dass die Beklagte nicht ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhal- tung der Berufungsfrist gehindert gewesen sei. Insoweit spiele die Fristlöschung in den Kalendern durch Frau A. keine Rolle. Entscheidend sei, dass der Prozessbevollmächtigte es schuldhaft unterlassen habe, seine Mitarbeiter anzu- weisen, wie mit einem Mandantenauftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels um- zugehen sei. Die zur Akte gereichte "Arbeitsanweisung elektronische Postein- gangsverarbeitung - Version: 27.10.2022" hätte die Anweisung enthalten müs- sen, was zu geschehen habe, wenn ein Mandant, der zunächst nicht gegen eine Entscheidung habe vorgehen wollen, diesen Entschluss überdenke und später doch den Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erteile. Denn die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehöre zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem Büro- personal nicht übertragen dürfe, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Mitarbeiter hätten daher angewiesen werden müssen, unverzüg- lich einen Rechtsanwalt zu informieren - was Frau K. trotz erkannter Eilbe- dürftigkeit des Mandantenauftrags unterlassen habe. Offenkundig habe sie nicht gewusst, dass sie ohne konkrete Einzelanweisung nicht befugt gewesen sei, ei- genständig eine Rechtsmittelschrift zu fertigen. Da sie die Berufungsschrift am 4 5 - 5 - Tag des Fristablaufs in das elektronische Postfach eingestellt habe, hätte Rechts- anwalt F. im Übrigen bei noch am selben Tag vorgenommener Sichtung seiner Posteingänge die Eilbedürftigkeit des Entwurfs erkennen und rechtzeitig Berufung einlegen können. Tatsächlich habe er aber wohl den Posteingang we- der am 25. Mai 2023 noch am darauffolgenden Wochenende, sondern erst am übernächsten Wochenende zur Kenntnis genommen, da die Berufungsschrift vom 4. Juni 2023 (Sonntag) datiere. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. zB Senat, Be- schluss vom 19. Dezember 2019 - III ZB 28/19, NJW-RR 2020, 189 Rn. 4) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzuläs- sig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere verletzt der angefochtene Be- schluss die Beklagte nicht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechts- schutz, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sach- gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zB Senat, Be- schlüsse vom 21. Dezember 2023 - III ZB 9/23, juris Rn. 7 und vom 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22, NJW-RR 2023, 350 Rn. 3 und 6 jew. mwN). 6 7 - 6 - 1. Die Beklagte hat die am 25. Mai 2023 abgelaufene Monatsfrist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung versäumt, da ihre Berufungsschrift erst am 5. Juni 2023 eingegangen ist. 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen auf einem der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. a) Zwar darf ein Rechtsanwalt die routinemäßige Berechnung und Kon- trolle der im Rahmen seines Kanzleibetriebs üblicherweise zu beachtenden Fris- ten zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokräften überlassen und dabei auch darauf vertrauen, dass ihm die Sachen zur Vornahme fristgebundener Pro- zesshandlungen rechtzeitig vorgelegt werden. Von dieser routinemäßigen Fris- tenüberwachung ist aber die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Nur von ersterer kann sich der Rechts- anwalt entlasten. Er bleibt dagegen verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwort- lich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Wird der Prozessbevollmächtigte - wie hier - durch Vorlage einer Ausarbeitung für eine fristgebundene Prozesshandlung auf die Bearbeitungsbedürftigkeit der Sache hingewiesen, wird damit seine eigene Verantwortlichkeit für den weiteren Verlauf der Dinge in gleicher Weise begründet wie durch Vorlage der Akte. Er ist dann auf die Sache hingewiesen und muss im Rahmen seiner Vorbereitung der Prozesshandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist selbständig anhand der Akte nochmals kontrollieren - und zwar selbst dann, wenn er schon zuvor überprüft hat, dass diese Frist vom Büro- personal richtig im Fristenkalender eingetragen worden ist (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628 und vom 8 9 10 - 7 - 6. Dezember 1973 - III ZB 18/73, BeckRS 1973, 30381342; BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150). Dies beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung stets auch die Prüfung aller ge- setzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004, aaO), die der rechtskundige Anwalt selbst vornehmen muss. Folgerichtig gehört es zu seinen nicht auf sein Büropersonal übertragbaren eige- nen Aufgaben, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzu- legenden Rechtsmittels zu bestimmen, alle gesetzlichen Anforderungen an des- sen Zulässigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass es innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, NZM 2016, 767 Rn. 6). b) Dieser nicht auf sein Büropersonal abwälzbaren Pflicht zur eigenverant- wortlichen Prüfung des Ablaufs der Berufungsfrist im Rahmen seiner Vorberei- tung der Berufungseinlegung nach Vorlage der Sache ist der Prozessbevoll- mächtigte der Beklagten nicht nachgekommen. Denn er hätte den von Frau K. rechtzeitig am Tag des Fristablaufs, dem 25. Mai 2023, in seinen elektro- nischen Postkorb eingestellten Entwurf der Berufungsschrift noch am selben Tage - notfalls nach kurzer Durchsicht sämtlicher dort befindlichen Dokumente - einsehen und anhand der Akte prüfen müssen, wann die Berufungsfrist ablaufen würde, was er ersichtlich unterlassen hat. Hätte er dies getan, hätte er den dro- henden Fristablauf erkennen und den Entwurf der Berufungsschrift nach inhaltli- cher Prüfung und Unterzeichnung rechtzeitig an das Berufungsgericht übermit- teln können. Die nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen in der Kanzlei geübte Praxis, einzelne im Postkorb befindliche Dokumente anhand der Eintragungen im Fristenkalender als eilbedürftig zu identifizieren und so für eine beschleunigte 11 - 8 - Bearbeitung "vorzusortieren", genügte dabei nach den vorstehenden Ausführun- gen gerade nicht. c) Es entlastet den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht, dass der Entwurf der Berufungsschrift erst kurz vor Fristablauf in den mit insgesamt 60 bis 70 Dokumenten erheblich überfüllten elektronischen Postkorb eingestellt worden war, dessen Inhalt von ihm "immer erst am Wochenende" abgearbeitet wurde oder werden konnte. Falls Rechtsanwalt F. und auch seine Mitarbeiterin Frau K. sich tatsächlich - wie behauptet - infolge eines längeren krankheits- bedingten Ausfalls von Frau A. in einer Überlastungssituation befanden, hätte er organisatorisch durch entsprechende Arbeitsanweisungen dafür sorgen müssen, dass ihm fristgebundene Sachen nicht erst kurz vor Fristablauf, sondern mit zeitlichem Vorlauf so früh wie möglich - hier also bereits am 22. Mai 2023 - zur Bearbeitung vorgelegt worden wären. Stattdessen ließ die Organisation des Kanzleibetriebs des Rechtsanwalts es erkennbar zu, dass das Büropersonal ei- nen von einem Mandanten (doch noch) erteilten Auftrag zur Einlegung eines frist- gebundenen Rechtsmittels weder dem sachbearbeitenden noch einem anderen kanzleiangehörigen Rechtsanwalt sofort zur Kenntnis brachte, sondern bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist selbständig, ohne anwaltliches Wissen und Kon- trolle und damit gleichsam "unter dem Radar" bearbeitete. Wäre organisatorisch wenigstens sichergestellt gewesen, dass Rechtsanwalt F. von dem am 22. Mai 2023 erteilten Auftrag der Beklagten zur Berufungseinlegung überhaupt (zeitnah) erfahren hätte, hätte er dessen Abarbeitung durch Frau K. über- wachen und den bevorstehenden Fristablauf ebenfalls noch rechtzeitig eigenver- antwortlich prüfen und erkennen können. Dass derartige Vorkehrungen - etwa in Gestalt einer generellen Anweisung an das Büropersonal, den sachbearbeiten- den Rechtsanwalt sofort über einen erteilten Mandantenauftrag zur Einlegung 12 - 9 - eines Rechtsmittels zu informieren - getroffen worden seien, ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsvorbringen indes nicht. d) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann der Prozessbevoll- mächtigte der Beklagten zu seiner Entlastung auch nicht darauf verweisen, dass Frau A. nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen die Berufungsfrist im elek- tronischen und im "händischen" Kalender entgegen einem ausdrücklichen Verbot eigenmächtig gelöscht habe. Denn die Löschung der Berufungsfrist ist jedenfalls nicht (mit-)ursächlich für deren Versäumung gewesen. So hätte Rechtsanwalt F. , wie dargelegt, nach der Entwurfsvorlage in Vorbereitung der Einle- gung der Berufung die Einhaltung der dafür vorgeschriebenen Frist unverzüglich eigenverantwortlich anhand der Akte und nicht anhand des Fristenkalenders, auf dessen Eintragungen es insoweit nicht ankam, kontrollieren müssen. Die Lö- schung der Berufungsfrist in den Kalendern hat auch keinen Einfluss darauf ge- habt, dass Frau K. den von ihr gefertigten Entwurf der Berufungsschrift erst am 25. Mai 2023 und nicht bereits einige Tage früher in den elektronischen Post- korb eingestellt hat, da sie nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juni 13 - 10 - 2023 die Frist "weder im elektronischen System noch im händischen Kalender abgeglichen oder sonst irgendwie kontrolliert" hat. Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2023 - 8 O 119/22 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2023 - 10 U 82/23 -